Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bekanntmachung,

betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund

  Hammerwerken.

Auf  Grund  des  §.  139.a.  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende

erlassen:

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Walz=  und  Hammerwerken

1.

Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund
  Hammerwerken  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  dürfen  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  nicht  beschäftigt
  werden;

2.  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  dürfen  in  den  Werken  überhaupt  nicht
beschäftigt  werden.

II.

Für  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute  männlichen  Geschlechts  treten  die
Beschränkungen  des  8.  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer
Anwendung:

1.  Vor  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter  ein
ärztliches  Zeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Entwickelung
des  Arbeiters  eine  Beschäftigung  in  dem  Werke  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit
  zuläßt.  Der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  Zeugnisse  nach  §.  137  Absatz  3
der  Gewerbeordnung  zu  verfahren.

2.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  12  Stunden,
ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  10  Stunden  dauern.  Unterbrechungen
  der  Arbeit  von  weniger  als  ¼  Stunde  Dauer  kommen  auf  die  Pausen
nicht  in  Anrechnung.  Eine  der  Pausen  muß  mindestens  ½  Stunde  dauern
und  zwischen  das  Ende  der  4.  und  den  Anfang  der  7.  Arbeitsstunde  fallen.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  ausschließlich
  der  Pausen  60  Stunden  betragen;  davon  dürfen  innerhalb  zweier

Wochen  in  die  Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als