Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

133 
17. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 8. Juli 1879. 
Inhalt. 
Versügung des Justizministeriums, betressend die Zahl der für jedes der künftigen Amtsserichte * wählenden Schöf- 
sen und die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen. Vom 5. Juli 1879 
  
Versügung des Jufslizministeriums, betreffend die Zahl der für jedes der künftigen Amtsgerichte zu 
wählenden Schöffen und die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen. 
Vom 5. Juli 1879. 
Auf Grund der 8§§. 43, 86 und 89, Abs. 2 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes 
vom 27. Januar 1877 (Reichsges. Bl. S. 41 u. ff.) wird unter Hinweis auf die 88§. 7 
und 8 der diesseitigen Verfügung vom 10. Juni l. J., betreffend die erstmalige Her- 
stellung der Jahreslisten der Schöffen und der Geschworenen nach den Vorschriften des 
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes (Reg. Blatt S. 121 ff.), Nachstehendes verfügt. 
8. 1. 
In die für den Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 31. Dezember 1880 herzustel- 
lenden Jahreslisten der Schöffen ist für jedes der künftigen Amtsgerichte die in 
der anliegenden 
Tabelle A. 
festgesetzte Zahl von Hauptschöffen und von Hülfsschöffen aufzunehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.