Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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X 20. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 12. August 1879. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend Maßregeln gegen die Einschleppung der Ninderpest aus Oester- 
reich-Ungarn. Vom 8. August 1879. 
  
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Mahregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest 
aus Cesterreich-UUngarn. Vom 8. August 1879. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Ninderpest aus Oesterreich-Ungarn wird in 
Ausführung der Beschlüsse des Bundesraths vom 27. Juni d. J. unter Bezugnahme auf 
§. 328 des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, auf das Reichsgesetz betreffend Zu- 
widerhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote vom 
21. Mai 1878 (Neichsgesetzblatt S. 95), sowie auf Art. 25 Z. 4 des Landespolizeistraf- 
gesetzes vom 27. Dezember 1871 verfügt wie folgt: 
S. 1. 
Die Ein= und Durchfuhr lebenden Rindviehs, sowie frischen Fleisches von Rindvieh, 
Schafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn nach Württemberg ist verboten, soweit nicht 
in Nachstehendem eine Ausnahme zugelassen ist. 
§. 2. 
Den Landwirthen der Oberamtsbezirke Leutkirch, Ravensburg, Tettnang, Waldsee 
und Wangen ist gestattet, Nutz= und Zuchtvieh der grauen Montafuner Rasse, welches 
aus seuchenfreien Bezirken von Tyrol und Vorarlberg stammt und nicht für den weiteren
	        
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