Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

16 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. Januar 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Versügung des Justizministeriums, betreffend die Vollziehung des Art. 17 des Auslieferungsvertrags 
zwischen dem deutschen Reiche und Brasilien vom 17. Leptember 1377, und des Art. 16 des Aus- 
lieserungsvertrags zwischen dem deutschen Reiche und Spanien vom 2. Mai 1378. 
Vom 1. Februar 1879. 
Zu Vollziehung des Art. 17 des zwischen dem deutschen Reiche und Brasilien am 
17. September 1877 abgeschlossenen Auslieferungsvertrags (Reichsgesetzblatt von 1878 
Seite 293 ff.) und des Art. 16 des Auslieferungsvertrags zwischen dem deutschen Reiche 
und Spanien vom 2. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt von 1878 Seite 213 ff.) werden die 
diesseitigen Behörden angewiesen, die Straferkenntnisse, welche von ihnen wegen Verbrechen 
oder Vergehen gegen Angehörige des Kaiserreichs Brasilien, beziehungsweise des König- 
reichs Spanien erlassen werden, alsbald nach eingetretener Rechtskraft des Urtheils Behufs 
der Einleitung der Mittheilung an die Brasilianische bzw. Spanische Regierung hieher 
vorzulegen, unter Anwendung des für Ausführung der betreffenden Bestimmung in den 
Auslieferungsverträgen mit Italien, der Schweiz, Belgien und Luxemburg vorgeschriebenen 
Formulars (Regierungsblatt von 1870 Seite 161; von 1874 Seite 224; von 1875 Seite 401; 
von 1877 Seite 62). 
Stuttgart, den 1. Februar 1879. 
Faber. 
Berichtigung. 
In Nro. 2 Seite 7 sollte es in der Ueberschrift zu Art. 18 statt „Hilfsrichter“ heißen: „Hülfsrichter." 
Gedruckt bei G. Hasselbrink Chr. Scheufele.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.