Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Grunde angefochten werden, weil der Streit von dem Gemeindegerichte zu entscheiden ge- 
wesen sei. 
Art. 4. 
Das Gemeindegericht bildet der nach den Gesetzen über die Gemeindeverfassung be- 
setzte Gemeinderath. Hiebei greist der Art. 18 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1849, 
betreffend einige Abänderungen 2c. der Gemeindeordnung, mit der Erweiterung Platz, 
daß die gemeindegerichtlichen Geschäfte in allen Gemeinden, auch einer mit nur drei Mit- 
gliedern, einschließlich des Abtheilungsvorstands, besetzten Abtheilung des Gemeinderaths 
und die Obliegenheiten des Abtheilungsvorstands einem Gemeindebeamten außerhalb des 
Gemeinderaths übertragen werden können. 
Art. 5. 
Die Klage wird durch die mit der Ladung erfolgte Behändigung einer Klagschrift 
oder eines die Klage enthaltenden Protokolls, in Ermanglung cines solchen Schriftstücks 
durch den mündlichen Vortrag derselben vor dem Gemeindegericht erhoben. Auch die An- 
bringung der Klage zum Protokolle des Vorstands des Gemeindegerichts in Gegenwart 
des Gegners gilt als Erhebung der Klage. 
Art. 6. 
Das Gemeindegericht entscheidet, nachdem es die Parteien mit ihrem Vorbringen und 
ihren Beweismitteln mündlich gegeneinander gehört und einen Sühneversuch vorgenom- 
men hat. 
Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen richtet sich nach den Bestimmungen der 
§§. 170, 173—176 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Die Parteien können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen, auch mit jeder 
prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen, jedoch unbeschadet der Befugniß des Ge- 
meindegerichts, solche Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche Verhandeln 
vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückzuweisen. 
Zeugen und Sachverständige werden unbeeidigt vernommen. Beweis durch Eld ist 
ausgeschlossen. 
Die Entscheidung kann auch auf den Vortrag einer Partei erfolgen, wenn die an- 
dere Partei geladen war und ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. 
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll zu verfassen, in welches die Anträge der 
Parteien mit ihrer thatsächlichen Begründung, die Entscheidung mit kurzer Begründung
	        
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