Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Ge— 
meinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 2. Februar 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den Prüfungstermin für die Apotheker= 
gehilsen. Vom 1. Februar 1879. 
Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vom 13. Dezember 1875, betreffend 
die Prüfung der Apothekergehilfen (Reg. Blatt S. 576) wird hiemit zur Nachachtung be 
kannt gemacht, daß der Bundesrath unter'm 6. Dezember vor. Is. beschlossen hat, der 
§. 2 Abs. 1 und §. 3 Ziffer 2 seiner Bekanntmachung vom 13. November 1875 (ver 
öffentlicht auf S. 577 f. des Regierungsblattes) dahin abzuändern: 
8. 2 Abs. 1. 
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, Septembe 
und Dezember jeden Jahres an den von dem Vorsitzenden der in §S. 1 bezeichneten Auf 
sichtsbehörde festzusetzenden Tagen abgehalten. 
§. 3 Ziffer 2. 
2) das von dem nächstvorgesetzten Medicinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt u. s. w.“ 
bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, sowie darüber, da 
der Letztere die vorschriftmäßige dreijährige — für den Inhaber eines zum Besuche de 
Universität berechtigenden Zeugnisses der Reife zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt ha 
oder doch spätestens mit dem Ablauf des betreffenden Prüfungsmonats zurückgeleg 
haben wird. 
Stuttgart, den 1. Februar 1879. Sick. 
-r in Württemberg Oberamtsarzt.
	        
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