Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Gegenüber dem Staat, den Amtskörperschaften, Gemeinden und anderen Kommunal= 
verbänden, sowie gegenüber den Stiftungen im Sinne des Verwaltungsedikts, Pfründen 
und solchen öffentlichen Korporationen, deren Vermögen durch Staatsbehörden verwaltet 
wird, tritt an die Stelle des Vorstands des Gemeindegerichts das Bezirksamt. 
Art. 8. 
Sofort nach Anbringung des Gesuches ist dem Schuldner ein Zahlungsbefehl nach 
Maßgabe der Vorschriften in Art. 13 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung der 
Reichs-Civilprozeßordnung vom heutigen Tage zu ertheilen. 
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch nicht erhoben, so wird von dem Vor- 
stand des Gemeindegerichtes oder in den Fällen des Art. 7 Abs. 2 von dem Bezirksamt 
sofort und ohne daß es eines Antrags des Gläubigers bedarf, die Zwangsvollstreckung 
verfügt und nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 0 dieses 
Gesetzes solange fortgesetzt, bis die Befriedigung des Gläubigers erfolgt ist oder der 
Schuldner die Erlangung einer Borgfrist darthut. Zuständig zur Ausführung der 
Zwangsvollstreckung ist der Ortsvorsteher oder ein von ihm zu beauftragender Gemeinde- 
rath, Gemeindebeamter oder Kommissär. Wird jedoch die Anwendung einer anderen 
Vollstreckungsart als derjenigen der Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, welche im 
Gewahrsam des Schuldners sich befinden (Reichs-Civilprozeßordnung 8S§. 712 ff.), er- 
forderlich, so ist die weitere Verfügung dem Bezirksamt, und im Fall der Nothwendig- 
keit des Vertheilungsverfahrens oder der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen 
dem Amtsgericht anheimzugeben; auch findet hinsichtlich etwaiger privatrechtlicher Ansprüche 
Dritter an den Gegenstand der Zwangsvollstreckung die Bestimmung des Art. 3 Abf. 4 
Anwendung. 
Wird binnen der Zahlungsfrist Widerspruch erhoben, so ist der Gläubiger hiervon 
mit dem Bedeuten zu benachrichtigen, daß insoweit, als der Widerspruch sich erstreckt, 
ohne verwaltungsrichterliches Urtheil die Vollstreckung nicht vollzogen werden könne. 
Art. 9. 
Wegen der Verfügung oder der Versagung der Zwangsvollstreckung ist Beschwerde- 
führung unter entsprechender Anwendung der 8§. 530, 531, Abs. 1, 532—538 der Reichs- 
Civilprozeßordnung bis zur Kreisregierung zugelassen; wegen der Art und Weise der 
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