Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zwangsvollstreckung ist einmalige Beschwerde nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 dieses 
Gesetzes statthaft. 
Wird der Schuldner in Folge des Schuldklagverfahrens mit Einwendungen gegen 
den Anspruch ausgeschlossen, so bleibt ihm unbenommen, solche im Wege der Klage zu 
verfolgen. 
III. Von der Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden. 
Art. 10. 
Die Entscheidungen (Verfügungen, Auflagen) der Verwaltungsbehörden werden, so- 
fern es sich nicht um eine wegen einer Geldforderung stattfindende Zwangsvollstreckung 
in unbewegliches Vermögen oder um ein Vertheilungsverfahren handelt (Art. 3 Abs. 4, 5), 
durch die Organe der Verwaltung ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers oder des 
Gerichts vollstreckt. 
Die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen richtet sich nach den betreffenden Gesetzen. 
Art. 11. 
Ist eine solche Entscheidung auf die Bezahlung einer Geldsumme gerichtet, so wird 
dem Schuldner von der Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, ein Zahlungs- 
befehl mit angemessener Zahlungsfrist unter der Auflage zugestellt, innerhalb dieser Frist 
entweder die erfolgte Bezahlung oder, sofern gegen die Entscheidung eine Beschwerde nach 
den bestehenden Gesetzen auf dem Verwaltungsweg überhaupt noch zuläßig ist, die Er- 
hebung einer an die zuständige höhere Verwaltungsbehörde gerichteten, die Aufhebung 
der betreffenden Entscheidung bezweckenden Beschwerde nachzuweisen. 
Läuft die Zahlungsfrist ab, ohne daß Borgfristertheilung, Befriedigung des Gläu- 
bigers oder Beschwerdeerhebung vom Schuldner nachgewiesen wird, so wird sofort nach 
Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung verfügt und ausgeführt. 
Art. 12. 
Zuständig zur Ausführung der Vollstreckung ist diejenige Verwaltungsbehörde, deren 
Entscheidung zu vollstrecken ist. Von derselben kann nach Maßgabe der Bestimmungen 
in Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes eine ihr untergebene Behörde, oder — wofern es 
sich um die in Art. 3 Abs. 3 genannten Vollstreckungsarten handelt, — der Ortsvor- 
steher beziehungsweise ein Gemeinderath, Gemeindebeamter oder Kommissär mit dem Voll- 
zug beauftragt werden.
	        
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