Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Will die Kasse die Meldung des Juhabers eines nicht gekündigten Schuldscheins, 
beziehungsweise die Kraftloserklärung der Urkunde herbeiführen, so hat sie das Aufgebots- 
verfahren (Art. 5 ff.) einzuleiten. 
Art. 18. 
Den Besitzern von Staatsschuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten, steht das 
Recht zu, jederzeit auf solchen Scheinen durch die Staatsschuldenzahlungskasse sowohl 
die geschehene Einschreibung auf ihren Namen vormerken, als auch eine solche Vormerkung 
wieder zurücknehmen zu lassen, letzteres jedoch nur insolange, als der eingeschriebene 
Schein nicht gekündigt worden ist. 
Art. 19. 
So lange ein Staatsschuldschein, welcher auf den Inhaber lantet, auf Namen ein- 
geschrieben und die diesfallsige Vormerkung auf dem Scheine nicht zurückgenommen ist 
(vergl. Art. 18), findet das gegenwärtige Gesetz auf denselben keine Anwendung, nament- 
lich unterliegt er, wenn er dem Eigenthümer abhanden kommt, gleich den sonstigen auf 
Namen gestellten Staatsschuldscheinen, dem gewöhnlichen Aufgebotsverfahren. 
Art. 20. 
Diejenigen zu einem gekündigten Staatsschuldschein gehörigen Zinsscheine, welche 
erst nach dem für die Rückzahlung der Hauptschuld bestimmten Tage (Art. 2) fällig 
werden, sind von den Einlösungskassen insolange zurückzuweisen, bis der Staatsschuld- 
schein zur Einlösung vorgelegt worden oder die hiefür (Art. 3) bestimmte Verjähr- 
ungsfrist abgelaufen ist. 
Insoweit bei der Einlösung eines Staatsschuldscheins jene Zinsscheine nicht mit 
ausgeliefert werden, werden deren Beträge an der Hauptforderung abgczogen, alsdann 
aber diese Zinsscheine dem später sich meldenden Inhaber auch vor ihrem Verfalltage 
ausbezahlt. 
Art. 21. 
Ein Zinsschein, welcher nicht binnen drei Jahren, von dem Verfalltage an gerechnet, 
zur Einlösung gebracht wird, tritt außer Kraft. 
Bei den in Art. 20 bezeichneten Zinsscheinen beginnt diese Frist mit dem Ablauf 
der für den betreffenden Staatsschuldschein festgesetzten Verjährungefrist.
	        
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