Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zugleich  hat  dasselbe  die  Kasse  zu  veranlassen,  die  verfügte  Zahlungssperre  auf
Nosten  des  Antragstellers  sogleich  öffentlich  bekannt  zu  machen,  solche  auch  zur  Kenntniß
der  in  Art.  2  genaunten  Agenten  zu  bringen.

Ueberdies  ist  der  Schuldschein,  wenn  er  nicht  gekündigt  ist,  in  das  nächste  zu  veröffentlichende
  Verzeichniß  gekündigter  Scheine  (Art.  1),  getrennt  von  diesen,  und  unter
Hinweisung  auf  das  besondere  bei  demselben  obwaltende  Verhältniß  aufzunehmen.

Art.  9.

Die  öffentliche  Vekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel
  und  in  dem  Lokale  der  Börse  am  Sitze  des  Aufgebotsgerichts,  sowie  durch
einmalige  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  dreimalige  Einrückung  in
das  von  dem  Justizministerium  ein=  für  allemal  zu  bezeichnende  Blatt.  Das  Gericht
kann  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter  und  zu  mehrenmalen  erfolge.

Art.  10.
Die  in  den  8§.  843,  844  der  Reichs-Civilprozeßordnung  vorgeschriebenen  Zeugnisse
sind  von  der  Staatsschuldenzahlungskasse  auszustellen.

Art.  11.

Das  Ausschlußurtheil,  sowie  ein  auf  die  Aufechtungsklage  ergangenes  rechtskräftiges
Urtheil,  durch  welches  eine  Kraftloserklärung  aufgehoben  wird,  ist  durch  einmalige  Einrückung
  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  das  von  dem  Justizministerium  zu  bezeichnende
  Blatt  (Art.  9)  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  bekannt  zu  machen.

Art.  12.

Die  Benachrichtigung  der  Staatsschuldenzahlungskasse  durch  den  Antragsteller  (Art.  5)
oder  durch  das  Gericht  (Art.  8)  hat  die  Wirkung,  daß  gegen  den  Antragsteller  die  Verjährungsfrist
  des  Art.  3  nicht  läuft.

Art.  13.

Nach  gerichtlicher  Kraftloserklärung  des  Schuldscheins  hat  die  Staatsschuldenzahlungskasse
  dem  Antragsteller  den  Betrag  des  Schuldscheins  auszubezahlen,  oder,  wenn  es
sich  um  einen  noch  nicht  gekündigten  Schuldschein  handelt,  einen  neuen  im  gleichen  Nennwerth
  auf  dessen  Kosten  einzuhändigen.