Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Meldet sich dagegen binnen der anberaumten Frist ein Inhaber der Zinsleiste, so 
ist diese Anmeldung an das in Art. 5 bezeichnete Gericht zu übergeben und kommen die 
Bestimmungen der Art. 14, 16 zur Anwendung. 
Art. 25. 
Für die Verfügung der Zahlungssperre (Art. 15, 22) ist die für die Endentscheidung 
im Aufgebotsverfahren anzusetzende Gerichtsgebühr zu entrichten. 
Art. 26. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt, an Stelle des Gesetzes vom 16. September 1852, 
gleichzeitig mit dem Ausführungsgesetze zur Reichs-Civilprozeßordnung in Wirksamkeit. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 18. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger. 
— M# 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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