Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

232 
die Felle sammt der Wolle auf der Abdeckerei oder an einem andern abgelegenen luftigen 
Orte getrocknet und dürfen erst dann verwerthet werden, wenn sie in vollkommen luft- 
trockenem Zustande sind und ihre direkte Ablieferung an eine Gerberei ausführbar ist. 
Die Ueberreste sind nach Vorschrift des §. 20 zu verscharren. 
§. 12. 
Blut, Auswurfstoffe und sonstige Abfälle von Thieren, welche an den in den 88. 9 
bis 11 genannten Krankheiten gelitten haben, sowie die dadurch besudelte und befeuchtete 
Erde sind auf die nämliche Art (88. 9, 10, 11) zu beseitigen und zu verscharren. 
S. 13. 
Sektionen der in den §§. 9 bis 11 bezeichneten Thierleichen dürfen nur von Thier- 
ärzten gemacht werden. Die Desinfektion der Ställe, Geräthschaften 2c. muß sorgfältig 
und gründlich nach Anleitung der in der Beilage zu dieser Verfügung gegebenen Be- 
lehrung geschehen. 
§. 14. 
Das Schlachten räudiger Schafe und Pferde darf nur nach Maßgabe der Vor- 
schriften des §. 8 und des §. 14 der Ministerialverfügung vom 21. August 1879, die 
Beaufsichtigung des Verkehrs mit Fleisch betreffend, vorgenommen werden. 
S. 15. 
Die Felle räudiger Schafe sind entweder sogleich dem Gerber zu übergeben, oder, 
wenn dieß nicht ausführbar ist, vorübergehend in Kalkwasser zu legen oder an einem 
luftigen Orte zu trocknen und mindestens drei Wochen lang unter Verschluß aufzube- 
wahren. 
Das Abledern räudiger Pferde muß auf der Abdeckerei unter Beobachtung der Vor- 
schriften des §. 10 geschehen. 
8. 16. 
Der Genuß des Fleisches von an Lungenseuche kranken Thieren ist gestattet, wenn 
die Fleischschau solches Fleisch für nicht gesundheitsschädlich erklärt hat. 
Die kranke Lunge muß auf dem Wasenplatze oder sonst unter polizeilicher Aufsicht 
tief vergraben werden. 
Sind Thiere bei höherem Grade der Krankheit getödtet worden oder gefallen, so 
müssen sie auf der Abdeckerei nach Abnahme der Haut verscharrt oder unverweilt mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.