Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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gehöriger Vorsicht (§. 19) zu rascher Verarbeitung in chemische Fabriken oder Leimsiede- 
reien gebracht werden. 
Die Hänute lungenseuchekranker Thiere sind, wenn sie nicht sogleich in eine Gerberei 
abgeliefert werden können, mehrere Tage lang in Kalkwasser zu legen und sodann in 
einem luftigen Raume zu trocknen. 
S. 17. 
Von Schweinen, in welchen Trichinen gefunden worden sind, darf nur das unter 
polizeilicher Aufsicht ausgekochte Fett verwerthet werden. Die übrigen Theile des Cada- 
vers sind, wenn sie nicht in chemischen Fabriken oder Leimsiedereien verwendet werden 
können, entweder zu vernichten oder, nachdem sie mit Erdöl, den Abgängen von Gas- 
fabriken oder ähnlichen Flüssigkeiten getränkt worden sind, auf dem Wasenplatz, oder 
sonst unter polizeilicher Aufsicht zu verscharren. 
S. 18. 
Die Verwendung des Fleisches von schlachtbaren Thieren, welche mit der Maul- 
und Klauenseuche, dem Rothlauffieber (sog. Schweineseuche), der Egelkrankheit (sog. Fäule), 
der Lungenwurmkrankheit (sog. Lungenwurmhusten), der Knochenbrüchigkeit und anderen 
sogenannten Siechkrankheiten (Kachexieen) behaftet gewesen sind, zur menschlichen Nahrung 
ist nur gestattet, wenn die Fleischschau den Genuß desselben für zulässig erklärt. 
Hat letztere solches Fleisch für ungenießbar erklärt, so dürfen die thierischen Ueber- 
reste zu technischen Zwecken verwendet werden; es sind aber jedenfalls die kranken Einge- 
weide an einem abgelegenen Ort tief zu verscharren. 
S. 19. 
Der Transport von todten Thieren und von Thiertheilen auf die Abdeckerei, auf 
den Wasenplatz, den Privatgrund, wie in gewerbliche Anstalten hat mit möglichster Ver- 
meidung bewohnter Orte, mit einem keine Feuchtigkeit durchlassenden, gehörig bedeckten 
Fuhrwerke zu geschehen, kleinere Thiere können in Säcken, bedeckten Körben und der- 
gleichen fortgeschafft werden. 
Bei Thieren, welche mit gefährlicheren ansteckenden Krankheiten (88§. 9, 10, 11 und 
15, zweiter Absatz) behaftet waren, ist hiebei die möglichste Sorgfalt darauf zu verwenden, 
daß weder durch Verunreinigung der Wege, auf welchen der Transport stattfindet, noch 
auf andere Weise Veranlassung zur Uebertragung des Ansteckungsstoffes auf Menschen 
oder Thiere gegeben werde.
	        
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