Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 2. 
Die Oberämter haben dahin zu wirken, daß in größeren Gemeinden, in welchen 
das Bedürfniß es erfordert und die Umstände es zulassen, für das Schlachten des Viehs 
von den Gemeinden oder den Metzgern des Ortes öffentliche Schlachthäuser an geeigneten 
Plätzen hergestellt werden. 
Von den Ortspolizeibehörden sind für die Benützung derselben diejenigen Anord- 
nungen zu treffen, welche von den Rücksichten für die nöthige Ordnung, die Reinlichkeit 
und Gesundheit an die Hand gegeben sind. 
8. 3. 
Die Privatschlächtereien und die Verkaufslokale der Metzger und der sonstigen Fleisch- 
waarenhändler sind ebenso wie die Geräthschaften stets reinlich zu halten. 
In Absicht auf dasjenige Vieh, welches außerhalb des öffentlichen Schlachthauses 
geschlachtet wird, sind durch die Ortspolizeibehörde die im Interesse der Reinlichkeit, 
Gesundheit und des öffentlichen Anstandes erforderlichen Vorschriften über das Schlachten 
der Thiere, das Aushauen und Aufbewahren des geschlachteten Fleisches zu ertheilen. 
8. 4. 
In Betreff der Anlage und Einrichtung von Schlächtereien zum Gewerbebetrieb — 
öffentlichen Schlachthäusern und Privatschlächtereien — sind die gesetzlichen Bestimmungen 
(88. 16 flg. der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) und die auf Grund 
derselben von den zuständigen Behörden ertheilten Vorschriften einzuhalten. 
8. 5. 
Zur unmittelbaren Handhabung der Aussicht über das Schlachten und über den 
Verkehr mit Fleisch ist in jeder Gemeinde, in welcher ein regelmäßiger Verkehr mit 
Fleisch stattfindet, eine Fleischschaukommission zu bestellen, in welche wenigstens zwei 
sachverständige, unbescholtene Einwohner zu berufen sind und deren Zusammensetzung im 
Uebrigen nach den Verhältnissen der einzelnen Gemeinde zu bestimmen ist. In Orten, 
an welchen ein geprüfter Thierarzt ansässig ist, ist derselbe, wo immer thunlich, zum 
Mitgliede dieser Kommission zu bestellen. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Fleischschaukommission nicht besteht, ist 
wenigstens eine geeignete Person aufzustellen, welcher in den vorkommenden Fällen die 
Schau des Fleisches obliegt. Dieselbe ist unter Hinweisung auf die Belehrung für 
Fleischschaukommissionen (§. 6 Abs. 2) in Pflichten zu nehmen.
	        
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