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8. 2.
Die Oberämter haben dahin zu wirken, daß in größeren Gemeinden, in welchen
das Bedürfniß es erfordert und die Umstände es zulassen, für das Schlachten des Viehs
von den Gemeinden oder den Metzgern des Ortes öffentliche Schlachthäuser an geeigneten
Plätzen hergestellt werden.
Von den Ortspolizeibehörden sind für die Benützung derselben diejenigen Anord-
nungen zu treffen, welche von den Rücksichten für die nöthige Ordnung, die Reinlichkeit
und Gesundheit an die Hand gegeben sind.
8. 3.
Die Privatschlächtereien und die Verkaufslokale der Metzger und der sonstigen Fleisch-
waarenhändler sind ebenso wie die Geräthschaften stets reinlich zu halten.
In Absicht auf dasjenige Vieh, welches außerhalb des öffentlichen Schlachthauses
geschlachtet wird, sind durch die Ortspolizeibehörde die im Interesse der Reinlichkeit,
Gesundheit und des öffentlichen Anstandes erforderlichen Vorschriften über das Schlachten
der Thiere, das Aushauen und Aufbewahren des geschlachteten Fleisches zu ertheilen.
8. 4.
In Betreff der Anlage und Einrichtung von Schlächtereien zum Gewerbebetrieb —
öffentlichen Schlachthäusern und Privatschlächtereien — sind die gesetzlichen Bestimmungen
(88. 16 flg. der deutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) und die auf Grund
derselben von den zuständigen Behörden ertheilten Vorschriften einzuhalten.
8. 5.
Zur unmittelbaren Handhabung der Aussicht über das Schlachten und über den
Verkehr mit Fleisch ist in jeder Gemeinde, in welcher ein regelmäßiger Verkehr mit
Fleisch stattfindet, eine Fleischschaukommission zu bestellen, in welche wenigstens zwei
sachverständige, unbescholtene Einwohner zu berufen sind und deren Zusammensetzung im
Uebrigen nach den Verhältnissen der einzelnen Gemeinde zu bestimmen ist. In Orten,
an welchen ein geprüfter Thierarzt ansässig ist, ist derselbe, wo immer thunlich, zum
Mitgliede dieser Kommission zu bestellen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Fleischschaukommission nicht besteht, ist
wenigstens eine geeignete Person aufzustellen, welcher in den vorkommenden Fällen die
Schau des Fleisches obliegt. Dieselbe ist unter Hinweisung auf die Belehrung für
Fleischschaukommissionen (§. 6 Abs. 2) in Pflichten zu nehmen.