Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Denjenigen, welche als vor 1. Oktober 1879 angestellte Oberamtsrichter Rechte er- 
langt haben, bleiben diese vorbehalten. 
Auf die Benützung der bisher den Justizassessoren in den Dienstgebäuden einge- 
räumten Wohngelasse besteht kein Anspruch. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 25. August 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger. 
Gesetz, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und 
Steuergesetze. Vom 25. August 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Zuständigkeit und Verfahren bei der Entdeckung von Zuwiderhandlungen. 
Art. 1. 
Bei Entdeckung einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll= und Stenergesetze steht es 
den Zoll= beziehungsweise Steuerbeamten zu, den Erfund durch Aufnahme eines Proto- 
kolles (Art. 6) festzustellen und die weiteren für die Untersuchung erforderlichen keinen 
Aufschub gestattenden Maßregeln zu treffen. 
Zu diesem Zweck sind dieselben befugt, bei der Entdeckung angetroffene Gegenstände, 
welche der Einziehung unterliegen oder als Beweismittel für die Untersuchung von Be- 
deutung sein können, vorläufig in Beschlag zu nehmen, auch, wenn es zur Sicherstellung 
der Abgaben, Strafen und Untersuchungskosten erforderlich ist, die Beschlagnahme auf 
die Transportmittel zu erstrecken.
	        
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