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Art. 2.
Die Freilassung der in Beschlag genommenen Gegenstände vor ausgemachter Sache
ist nur zuläßig, wenn eine Verdunkelung des Sachverhältnisses davon nicht zu besorgen
ist. Alsdann ist solche in Ansehung der Transportmittel durch die Zoll= oder
Steuerbehörden nicht nur in dem Fall zu verfügen, wenn nachgewiesen wird, daß die-
selben Eigenthum einer bei der Zuwiderhandlung nicht betheiligten, sowie für dieselbe
nicht haftbaren Person sind, sondern auch dann, wenn entweder nach den obwaltenden
Verhältnissen wahrscheinlich ist, daß der Beschuldigte auch ohne Sicherheitsleistung seiner
Schuldigkeit werde nachkommen können, oder wenn genügende Sicherheit für den Betrag
der Abgaben, Strafen und Kosten oder, falls der Werth der Transportmittel geringer
ist, für diesen geleistet worden ist.
Die in Beschlag genommenen Waaren, in Beziehung auf welche die Zuwider-
handlungen verübt worden, sind unter der gedachten Voraussetzung nur dann freizulassen,
wenn dieselben der Einziehung nicht unterliegen, und die wahrscheinliche Summe der
Abgaben, Strafen und Kosten oder, wo Einziehung zuläßig ist, auch der anerkaunte
oder ermittelte Werth der Waaren entweder baar hinterlegt oder völlige Sicherheit dafür
auf andere Art geleistet wird.
Art. 3.
Wenn die in Beschlag genommenen Transportmittel, namentlich Zugthiere, nicht
innerhalb acht Tagen frei gegeben werden können, und deren Unterhaltung der Verwal-
tung Kostenaufwand verursacht, oder wenn die in Beschlag genommenen Waaren bei der
Aufbewahrung dem Verderben unterworfen sind, so muß die Veräußerung derselben als-
bald vorgenommen werden.
Von dem Zeitpunkt der Veräußerung ist der Beschuldigte und wenn letzterer nicht
zugleich der Eigenthümer der Waaren oder Transportmittel ist, auch der Eigenthümer
womöglich vorher zu benachrichtigen.
Art. 4.
Werden zoll= oder steuerpflichtige Gegenstände unter Umständen, welche auf eine
Zuwiderhandlung hinweisen, allein oder mit anderen Sachen als herrenlos vorgefunden,
so unterliegen die vorgefundenen Gegenstände der Beschlagnahme durch die Zoll= oder
Steuerbeamten.