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Beträgt der Werth dieser Gegenstände 50 ¾ oder mehr, so ist eine öffentliche Be-
kanntmachung dreimal von vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter einzurücken.
Meldet sich der Inhaber oder Eigenthümer binnen der Frist von vier Wochen nach der
letzten Bekanntmachung nicht, so werden die Gegenstände zum Vortheil der Staatskasse
öffentlich versteigert, dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine An-
sprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis zum Ablaufe eines Jahres, von der ersten
Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen.
Bei einem Werth der Sachen von unter 50 /¾ bedarf es der öffentlichen Bekannt-
machung nicht; der Verkauf derselben kann, wenn sich binnen vier Wochen nach der Be-
schlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die einjährige Frist für den
Inhaber oder Eigenthümer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des
Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet.
Auf herrenlos vorgefundene Gegenstände jeder Art, bei welchen die Voraussetzungen
des Art. 3 Abs. 1 zutreffen, finden hinsichtlich der Veräußerung derselben die Bestim-
mungen jenes Artikels Anwendung.
Meldet sich der Inhaber oder Eigenthümer innerhalb Jahresfrist, so findet die Aus-
folge der Gegenstände oder des Erlöses aus solchen an ihn gegen Ersatz aller Unkosten
und überdies nur dann statt, wenn derselbe durch Zeugniß der zuständigen Behörden die
rechtskräftige Erledigung der eingeleiteten Untersuchung und die Bezahlung der etwa er-
kannten Geldstrafen, Abgabennachholung und Untersuchungskosten nachweist.
Art. 5.
Personen, welche auf frischer That betroffen oder verfolgt werden, können, wenn sie
der Flucht verdächtig sind, oder wenn ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden
kann, von den Zoll= oder Steuerbeamten vorläufig festgenommen werden. 6
Die Festgenommenen sind unverzüglich, sofern sie nach ihrer Vernehmung durch
die nächstgelegene Zoll= oder Steuerbehörde nicht wieder in Freiheit gesetzt werden, dem
Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur weiteren Verfügung
vorzuführen.
Art. 6.
Die von den Zoll= oder Steuerbeamten bei Entdeckung von Zuwiderhandlungen
aufzunehmenden Protokolle müssen enthalten:
1) die Zeit und den Ort der Aufnahme,