Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

261 
Beträgt der Werth dieser Gegenstände 50 ¾ oder mehr, so ist eine öffentliche Be- 
kanntmachung dreimal von vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter einzurücken. 
Meldet sich der Inhaber oder Eigenthümer binnen der Frist von vier Wochen nach der 
letzten Bekanntmachung nicht, so werden die Gegenstände zum Vortheil der Staatskasse 
öffentlich versteigert, dem Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine An- 
sprüche auf Erstattung des Erlöses noch bis zum Ablaufe eines Jahres, von der ersten 
Bekanntmachung an gerechnet, geltend zu machen. 
Bei einem Werth der Sachen von unter 50 /¾ bedarf es der öffentlichen Bekannt- 
machung nicht; der Verkauf derselben kann, wenn sich binnen vier Wochen nach der Be- 
schlagnahme Niemand gemeldet hat, verfügt werden, und die einjährige Frist für den 
Inhaber oder Eigenthümer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erstattung des 
Erlöses wird vom Tage der Beschlagnahme an gerechnet. 
Auf herrenlos vorgefundene Gegenstände jeder Art, bei welchen die Voraussetzungen 
des Art. 3 Abs. 1 zutreffen, finden hinsichtlich der Veräußerung derselben die Bestim- 
mungen jenes Artikels Anwendung. 
Meldet sich der Inhaber oder Eigenthümer innerhalb Jahresfrist, so findet die Aus- 
folge der Gegenstände oder des Erlöses aus solchen an ihn gegen Ersatz aller Unkosten 
und überdies nur dann statt, wenn derselbe durch Zeugniß der zuständigen Behörden die 
rechtskräftige Erledigung der eingeleiteten Untersuchung und die Bezahlung der etwa er- 
kannten Geldstrafen, Abgabennachholung und Untersuchungskosten nachweist. 
Art. 5. 
Personen, welche auf frischer That betroffen oder verfolgt werden, können, wenn sie 
der Flucht verdächtig sind, oder wenn ihre Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden 
kann, von den Zoll= oder Steuerbeamten vorläufig festgenommen werden. 6 
Die Festgenommenen sind unverzüglich, sofern sie nach ihrer Vernehmung durch 
die nächstgelegene Zoll= oder Steuerbehörde nicht wieder in Freiheit gesetzt werden, dem 
Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zur weiteren Verfügung 
vorzuführen. 
Art. 6. 
Die von den Zoll= oder Steuerbeamten bei Entdeckung von Zuwiderhandlungen 
aufzunehmenden Protokolle müssen enthalten: 
1) die Zeit und den Ort der Aufnahme,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.