Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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IV. Schlußbestimmungen. 
Art. 36. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt zugleich mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz in 
Kraft. 
Gleichzeitig treten die derzeit in Geltung stehenden Vorschriften über die Bestrafung 
von Forstfreveln und das Verfahren in diesen Sachen, sowie der Art. 9 des Gesetzes 
vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechtes und der Straf- 
prozeßordnung, außer Wirksamkeit. 
Bezüglich des weiteren Verfahrens in den in dem gedachten Zeitpunkt anhängigen 
Sachen finden die Vorschriften der §§. 8 und ff. des Reichs-Einführungsgesetzes zur 
Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 2. September 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. 
Auf Befehl des Königs: 
Für den Kabinets-Chef 
Griesinger. 
Königliche Verordnung betreffend die Vorbereitung für den Justizdienst. 
Vom 31. August 1879. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des §. 22 des Einführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungs- 
gesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-G.-Blatt S. 77) verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
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