Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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um Unterstützung angehen, für welche diesen nicht schon durch allgemeine Verordnungen 
eine Mitwirkung aufgetragen ist. 
Art. 15. 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen der Forstämter in Forstpolizeisachen erkennt 
die Forstdirektion in erster und das Finanzministerium in letzter Instanz. 
Gegen Verfügungen der Forstdirektion ist nur eine Beschwerde an das Finanz- 
ministerium zuläßig (vergl. übrigens Art. 46). 
Die Beschwerdeführung über die Unterordnung eines Grundstücks unter die Forst- 
hoheit des Staats bleibt nach den sonst bestehenden Normen zuläßig. 
Art. 16. 
Die allgemeinen aus der Verwaltung der Forstpolizei erwachsenden Kosten werden 
aus der Staat kasse bezahlt. 
Wenn jedoch, außer dem in Art. 12 Abs. 2 bezeichneten Falle, bei den Forstpolizeit 
behörden auf den Antrag, im besonderen Interesse oder durch Verschulden von Wald- 
besitzern oder andern Personen Erhebungen oder Verhandlungen nothwendig werden, n 
haben die Betheiligten die erwachsenden durch die Forstpolizeibehörde festzustellende 
Kosten zu tragen. 
Art. 17. 
Wo das gegenwärtige Gesetz auf forstpolizeiliche Verordnungen, Vorschriften odei 
Anordnungen Bezug nimmt oder solche voraussetzt, können dieselben durch Königlich 
Verordnung oder Ministerialverfügung, sowie für den Geltungsbereich eines Frrsem 
bezirks durch das Forstamt erlassen werden. 
Es finden auf die Erlassung forstpolizeilicher Verordnungen, Vorschriften und An 
ordnungen die Bestimmungen der Art. 53, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 2 und Art. 50 
des Gesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391), betreffend Aenderungen des 
Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, entspre- 
chende Anwendung. 
Bweiter Abschnitt. 
Von den einzelnen forstpolizeilich zu bestrafenden Verfehlungen 
Art. 18. 
Wer ein Waldgrundstück ausstockt, ohne hiezu Genehmigung der zuständigen Be 
hörde (Art. 5 Abs. 2) erlangt zu haben, wird mit fünf Mark per Ar der von der Hand 
 
	        
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