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Art. 43.
Die Strafe der Haft wird, wenn sie von dem Ortsvorsteher erkannt ist, im Orts-
gefängniß, wenn sie von dem Forstamt oder der höheren Forstpolizeibehörde erkannt ist,
im forstamtlichen oder im oberamtlichen Gefängnisse vollzogen. Jedoch kann nach den
besonderen Umständen der Uebertretung und den bürgerlichen Verhältnissen sowie der
Bildungsstufe des Straffälligen von der erkennenden Behörde die Vollziehung der Haf
an einem andern passenden Verwahrungsort angeordnet werden.
Art. 44.
Im Uebrigen finden auf das Verfahren bei Strafverfügungen der Ortsvorsteher
und der Forstpolizeibehörden die Vorschriften des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg.=
Blatt S. 153), betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember
1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, entsprechende
Anwendung.
Art. 45.
Auf das gerichtliche Verfahren bei den nach Art. 22 bis 32 des gegenwartigen
Gesetzes, sowie bei den in Art. 39 Abs. 2 bezeichneten nach dem Keiche Surfastuunh
zu bestrafenden Uebertretungen finden die im Forststrafgesetze enthaltenen besondern Be
stimmungen über das Verfahren entsprechende Anwendung.
In den Fällen der Art. 18—21 greifen bezüglich des gerichtlichen Verfahrens die
Bestimmungen des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßord-
nung Platz.
Vierter Abschnitt.
Anwendung des Gesetzes und Schlußbestimmungen.
Art. 46.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erstrecken sich auf alle Waldungen
(Art. 1) des Landes; sie finden, Art. 2 ausgenommen, auch auf die im Eigenthum des
Staats und im Eigenthum der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körper-
schaften befindlichen Waldungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, soweit
Körperschaftswaldungen in Frage stehen, für die im ersten Abschnitt dieses Gesetzes be-
zeichneten Aufgaben der höheren Forstpolizeibehörden an die Stelle der Forstdirektion die
in Art. 1 des Gesetzes vom 16. August 1875 (Reg. Blatt S. 511) gebildete Forst-