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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 18. September 1879.
Inhalt.
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens, betressend den
Verkehr mit explosiven Stossen. Vom 7. September 1879. — Versügung des Ministeriums der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betressend Bestimmungen für die Verladung und Beförderung
von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Vom 10. September 1879.
Versügung der Ministerien der answärtigen Angelegenheiten, des Innern und des Kriegswesens,
bekreffend den Verkehr mit erplosiven Stoffen. Vom 7. September 1879.
Auf Grund des §. 367 Punkt 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und
des Art. 51 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Polizei-
strafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, wird hiemit,
um den Verkehr mit explosiven Stoffen zu regeln, unbeschadet der diesfalls bestehenden
internationalen Verabredungen, unter Aufhebung der Mininerialverfügung vom 17. De-
zember 1874, betreffend die polizeilichen Maßregeln zu Verhütung von Unglücksfällen
bei Versendung, Lagerung und dem Verkaufen des Schießpulvers, der Schießbaumwolle
und ähnlicher explodirender Stoffe (Reg. Blatt S. 325) mit Höchster Genehmigung
Seiner Königlichen Majestät verfügt, wie folgt:
S. 1.
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind:
Schieß= und Sprengpulver;
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere
Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulverförmigen, an
sich nicht explosiven Stoffen);