Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

345 
terverschlag in höchstens 18506 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder durch Lat- 
tengitter verstellt werden. 
Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe rc., an den Wa- 
gen anzubringen. 
Die Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere zu be- 
nutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens 
anzugeben. 
S. 3. 
Art der Verladung. 
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Be- 
hältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur Beförderung 
aufgegeben werden. 
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist 
davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens 
gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, ver- 
bleiben muß. 
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gat- 
tung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, 
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getreunten Abtheilungen erfolgt. 
Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Ab- 
theilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der diensthabende 
Stationsbeamte. 
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist unzulässig. 
II. Beförderung. 
8. 4. 
Züge; Viehzüge. 
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüterzügen, 
Güterzügen und Personenzügen statt. 
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für fakul- 
tative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zügen der 
Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf den letzteren zu- und ab- 
gehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß beschränkt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.