Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

347 
8. 7. 
Rangiren. 
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Bedürf- 
niß zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere ist hef- 
tiges Anstoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden. "c 
§. 8. 
Begleitung. 
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus, so darf 
dieselbe nicht ohne Begleitung (§. 40 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands) zur Beförderung angenommen werden und ist dann mindestens für je 3 Wagen 
ein Begleiter zu stellen. 
Bei Transporten zur Nachtzeit müssen die Begleiter mit gut brennenden Laternen 
versehen sein. 
8. 9. 
Desinfektion. 
Die Verpflichtung der Bahnverwaltungen zur Reinigung (Desinfektion der benutz- 
ten Transportmittel, Geräthschaften, Rampen u. s. w., regelt sich nach den Bestimmungen 
des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderung auf 
Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 163). 
III. Schlußbestimmungen. 
8. 10. . 
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die Verladung 
und Befärderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen zu überwachen. 
§. 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15.Oktober 1879 in Kraft. Die- 
selben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und außerdem von den 
Bundesriegierungen publizirt. 
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landesregierung 
mit Zusimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Befristung gewährt und in derselben 
Weise arch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.