Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Demselben steht die Strafvollstreckung auch dann zu, wenn in höherer Instanz in 
der Sache erkannt worden ist. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 25. September 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. 
Versügung des Ministeriume der auswärtkigen Angelegenheiten, betreffend Abänderung der postordnung 
vom 31. Dez. 1874. Vom 14. September 1879. 
Auf Grund der Vorschrift in §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des deutschen 
Reichs vom 28. Okt. 1871 wird die Postordnung vom 31. Dez. 1874 vom 1. Okto- 
ber d. J. ab in folgenden Punkten abgändert: 
1) der §. 14 erhält folgende Fassung: 
Briefe mit Postzustellungs-Urkunde. 
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die 
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine 
gehörig ausgefüllte Zustellungs-Urkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zu- 
gleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift.“ Auf die Außen- 
seite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für 
die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen. 
In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungs-Urkunde siehe S. 42. 
II. Für Sendungen mit Zustellungs-Urkunde werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.,
	        
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