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Uebergangsbestimmung ist, also nicht zu dem eigent-
lichen Gegenstande der Regelung gehört, sondern bloß eine pro-
visorische und exzeptionelle Verfügung enthält, welche laut ihrem
Texte, nach Ablauf der im Gesetze festgesetzten Frist, d. i. nach
einem Jahre vom Tage des Inslebentretens des Gesetzes gerechnet,
— am 8. Januar 1881 — von selbst ihre Geltung verlor. Und
so war dieselbe im Jahre 1884, als das in Frage stehende Er-
kenntnis erbracht wurde, keine lebendige Rechtsnorm mehr; als
also das Reichgericht mit dem $ 483 des ungarischen Gesetzes ar-
gumentiert, basiert es seine Konklusion über den Standpunkt des
ungarischen Rechtes auf eine bereits außer Wirksamkeit stehende
Rechtsregel.
Aber selbst durch diese Bestimmung wollte das Gesetz eben
die Kumulation mit einer fremden Staatsbürgerschaft verhüten;
aus diesem Grunde setzte es eine Frist für die Option fest, und
deshalb gab es den interessierten Individuen Gelegenheit, durch
Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit das Ein-
treten der mehrfachen Staatsbürgerschaft zu verhindern. Der
einzige Grund und Zweck der Aufnahme dieser Bestimmung war,
daß in Anbetracht der auf dem. Gebiete der staatsbürgerrechtlichen
Verhältnisse zu dieser Zeit bestandenen hochgradigen Rechtsun-
sicherheit, hier eine derartige radikale Lösung notwendig erschien,
welche die strittigen staatsbürgerrechtlichen Fragen mit einem
Schlage aus der Welt schafft. Als der Gesetzgeber diese, im
Interesse der Aufhebung der Rechtsunsicherheit geforderte Ver-
fügung traf, ‚konnte er nichts anderes tun, als den interessierten
Personen zur Bewahrung ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft ein
Mittel an die Hand zu geben. Daß für diejenigen, die von diesem,
durch das Gesetz gewährten Mittel keinen Gebrauch machten
und ihre fremde Staatsbürgerschaft bis zum festgesetzten Termin
nicht aufrecht hielten, der Zustand der doppelten Staatsbürger-
schaft de facto eintreten konnte, ist nur eine entferntere Konse-
quenz der im $ 48 Alinea 2 enthaltenen Bestimmung, welche nur