Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Beschädigte auf einen Ausspruch des Strafrichters über den Schadensersatz verzichtet, 
so ist ein entsprechender Eintrag zu machen („Schaden nicht ermittelt“ bezw. „Verzicht 
auf Ausspruch über Schadensersatz“). 
Die Anzeige ist von Demjenigen, welcher sie erstattet, unter Angabe seines Wohn- 
ortes und unter Beifügung des Datums der Anzeige zu unterzeichnen. 
S. 5. 
1) Mit dem Ende jeden Monates sind von den Forstschutzbediensteten die im 
Lauf desselben angefallenen Anzeigen (§. 4) an den für Forstrügesachen bestellten Amts- 
anwalt (Forstanwalt) desjenigen Amtsgerichtsbezirkes einzureichen, in dessen Bezirk die 
Zuwiderhandlungen verübt worden sind. 
2) Anzeigen, welche von Forstschutzbediensteten des Staats erstattet werden, sind durch 
Vermittlung des vorgesetzten Revier= oder Forstamtes, die übrigen Anzeigen von den 
Waldeigenthümern oder deren Beauftragten unmittelbar an den Amtsanwalt zu über- 
geben. 
3) Der Amtsanwalt hat zu jeder bei ihm eingelaufenen Anzeige im Anhange der- 
selben seinen an den Amtsrichter zu stellenden Antrag in Betreff der Strafe, des 
Werths= und Schadensersatzes, der etwaigen Einziehung eines Gegenstandes und der 
Kostenzuscheidung nach Formular II. beizusetzen. 
4) Soweit der Amtsanwalt selbst von etwaigen auf Grund des Forststraf- 
gesetzes erkannten Vorstrafen des Beschuldigten und von seinen Vermögensverhältnissen 
sichere Kenntniß besitzt, hat er hienach die Einträge in Spalte 5 und 6 zu fertigen; 
andernfalls hat er zuvor von dem Ortsvorsteher der Heimathgemeinde oder des Wohn- 
ortes des Beschuldigten ein Zeugniß einzuziehen, welches dem Amtsgerichte mit der An- 
zeige zu übergeben ist. 
5) Der gestellte Antrag ist von dem Amtsanwalte mit Beifügung von Ort und 
Datum zu unterzeichnen. 
S. 6. 
1) Alle zwei Monate hat der Amtsanwalt die bei ihm eingelaufenen Anzeigen, 
je nach Ortschaften und Namen alphabetisch geordnet, in einem nach Formular IV. 
anzulegenden Register zusammenzustellen und dieses dem Amtsrichter vorzulegen. Das 
Register, in welchem die Spalten 1, 2 und 3 durch den Amtsanwalt, die Spalten 
4—7 in der Folge durch den Amtsrichter auszufüllen sind, ist mit laufenden Num-
	        
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