Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Uebergangsbestimmung ist, also nicht zu dem eigent- 
lichen Gegenstande der Regelung gehört, sondern bloß eine pro- 
visorische und exzeptionelle Verfügung enthält, welche laut ihrem 
Texte, nach Ablauf der im Gesetze festgesetzten Frist, d. i. nach 
einem Jahre vom Tage des Inslebentretens des Gesetzes gerechnet, 
— am 8. Januar 1881 — von selbst ihre Geltung verlor. Und 
so war dieselbe im Jahre 1884, als das in Frage stehende Er- 
kenntnis erbracht wurde, keine lebendige Rechtsnorm mehr; als 
also das Reichgericht mit dem $ 483 des ungarischen Gesetzes ar- 
gumentiert, basiert es seine Konklusion über den Standpunkt des 
ungarischen Rechtes auf eine bereits außer Wirksamkeit stehende 
Rechtsregel. 
Aber selbst durch diese Bestimmung wollte das Gesetz eben 
die Kumulation mit einer fremden Staatsbürgerschaft verhüten; 
aus diesem Grunde setzte es eine Frist für die Option fest, und 
deshalb gab es den interessierten Individuen Gelegenheit, durch 
Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit das Ein- 
treten der mehrfachen Staatsbürgerschaft zu verhindern. Der 
einzige Grund und Zweck der Aufnahme dieser Bestimmung war, 
daß in Anbetracht der auf dem. Gebiete der staatsbürgerrechtlichen 
Verhältnisse zu dieser Zeit bestandenen hochgradigen Rechtsun- 
sicherheit, hier eine derartige radikale Lösung notwendig erschien, 
welche die strittigen staatsbürgerrechtlichen Fragen mit einem 
Schlage aus der Welt schafft. Als der Gesetzgeber diese, im 
Interesse der Aufhebung der Rechtsunsicherheit geforderte Ver- 
fügung traf, ‚konnte er nichts anderes tun, als den interessierten 
Personen zur Bewahrung ihrer bisherigen Staatsbürgerschaft ein 
Mittel an die Hand zu geben. Daß für diejenigen, die von diesem, 
durch das Gesetz gewährten Mittel keinen Gebrauch machten 
und ihre fremde Staatsbürgerschaft bis zum festgesetzten Termin 
nicht aufrecht hielten, der Zustand der doppelten Staatsbürger- 
schaft de facto eintreten konnte, ist nur eine entferntere Konse- 
quenz der im $ 48 Alinea 2 enthaltenen Bestimmung, welche nur
	        
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