Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

944  Nr.  132.  1917.

Artikel  II.

Die  in  §  5  Abs.  2  der  Bekanntmachung  über  Bestandsaufnahme  und  Beschlagnahme
  der  Gesamtvorräte  von  Kakao  und  Schokolade  zugunsten  der  Heeresverwaltung
vom  3.  Dezember  1916  IVa  Nr.  476  geh.,  bekannt  gemacht  am  4.  Dezember  1916,  vorgesehene
  endgültige  Festsetzung  des  Übernahmepreises  wird  durch  das  Reichsschiedsgericht
  für  Kriegswirtschaft,  Berlin  W.  10,  Viktoriastraße  34,  getroffen.

Altona,  den  3.  August  1917.

Der  stellv.  kommandierende  General.

(gez.)  v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  vom  1.  Juli  d.  Is.,
betreffend  Nahrungsmittelzulagen  für  Kranke,  Mütter  und  Kinder  —  Nol.  Nr.  120
S.  867  —  muß  es  im  §  11  Absatz  2  Satz  2  statt  „Sie  erhalten“  heißen:  „Erstere  erhalten“.