Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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mern zu versehen; die entsprechenden Nummern sind (durch den Amtsanwalt) auf de 
Anzeigebögen (auf S. 1 links oben) einzusetzen. 
Straffälle, welche in dem laufenden Register unerledigt bleiben, sind — mit einer 
neuen Nummer versehen (Sp. la) — bis zu ihrer Erledigung stets wieder in das 
folgende Register aufzunehmen; in Sp. 1b und e ist hierüber Nachweis zu geben. 
2) Etwaige in der Zwischenzeit besonders bei dem Amtsanwalt eingelaufene An- 
zeigen (s. insbesondere Art. 21 Abs. 3 des Forststrafgesetzes) sind von diesem in dem 
Register nachzutragen. 
3) Nach erfolgter Erledigung der Straffälle hat der Amtsrichter eine von ihm 
beurkundete Abschrift des Registers dem Amtsanwalte zuzustellen. 
§. 7. 
Der amtsrichterliche Strafbefehl ist — nach Formular III. — auf der Rückseite 
(zweiten Seite) des Anzeigebogens einzusetzen. 
In Spalte 1 ist der Strafbefehl selbst, nach seinem vollen Inhalt, 
in Spalte 2 der Tag der Zustellung des Strafbefehls, 
in Spalte 3 die Art der Erledigung des Strafbefehls und 
in Spalte 4 der Vollzug einzutragen. 
Seite 3 und 4 kann zum Protokolle über die Hauptverhandlung benützt werden. 
Zu Artikel 23. 
8. 8. 
Für die Zustellungen und den Nachweis derselben ist die Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 9. September d. J., betreffend die vereinfachte Zustellungsweise in den 
Fällen des §. 39 der Reichsstrafprozeßordnung und in Forstrügesachen (Reg. Blatt S. 351), 
maaßgebend. 
Zu Artikel 24. 
§. 9. 
Die Hauptverhandlungen sind periodisch, und zwar in der Regel alle zwei Mo- 
nate, abzuhalten. 
Wegen Abhaltung periodischer Gerichtstage außerhalb des Gerichtssitzes bleibt 
für solche Amtsgerichte, bei welchen ein Bedürfniß in dieser Beziehung sich ergibt, die 
Anordnung des Justizministeriums vorbehalten (Art. 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes 
zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1879).
	        
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