Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zu Artikel 25. 
8. 10. 
Die Art und Weise, wie die Waldeigenthümer von dem Termine der Hauptver- 
handlung zu benachrichtigen sind (durch öffentliche Bekanntmachung oder durch persönliche 
Mittheilung), bleibt dem Ermessen der Gerichte überlassen. Die zu wählende Art der 
Benachrichtigung soll aber eine solche sein, von welcher nach den obwaltenden Verhält- 
nissen anzunehmen ist, daß sie eine für die Betheiligten ausreichende und wirksame sei. 
Zu Artikel 28 und 29. 
§. 11. 
1) Ueber die gerichtlichen Beeidigungen der mit dem Forstschutze betrauten Personen 
sind bei den Amtsgerichten besondere fortlaufende Protokolle zu führen. 
2) Privatwaldeigenthümer haben ihren Anträgen auf Beeidigung der von ihnen mit 
dem Forstschutze betrauten Personen eine Zustimmungsurkunde der Forstpolizeibehörde 
(des Forstamtes) beizulegen. 
Zu Artikel 33. 
§. 12. 
Die Amtsrichter sind verpflichtet, nicht blos für den Vollzug der erkannten Frei- 
heits= und Geldstrafen, sondern auch für die Beitreibung des Werths= und Schadens- 
ersatzes, soweit auf solchen zu Gunsten des beschädigten Waldeigenthümers erkannt worden 
ist, von Amtswegen thätig zu sein. In dem amtsgerichtlichen Geldstrafen-Verzeichniß 
sind daher außer den Geldstrafen in einer besonderen Rubrik auch die Werths= und 
Schadensersatzbeträge, auf welche erkannt worden ist, einzutragen. Das Kameralamt, 
dem das Geldstrafenverzeichniß nach den hierüber bestehenden Vorschriften periodisch über- 
geben wird, hat gleichzeitig die Geldstrafen und die Werths= und Schadensersatzbeträge 
zum Einzug zu bringen. Findet das Kameralamt bei dem Einzuge Schwierigkeiten, so 
hat auf dessen Anzeige der Amtsrichter den Gerichtsvollzieher un mittelbar mit der 
zwangsweisen Beitreibung nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Urtheile der 
Civilgerichte (Reichsstrafprozeßordnung §. 495) zu beauftragen. 
Dieser Auftrag kann nur dann unterbleiben, wenn die gänzliche Vermögenslosigkeit 
des Schuldners durch ein Zeugniß der Ortsbehörde nachgewiesen ist.
	        
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