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Zinsleiste bekannt zu machen, daß dieselbe in Folge der Einlösung des Hauptschuldscheins
kraftlos geworden sei.
S. 4.
Während bei der Einlösung von Namenscheinen und inseribirten Scheinen die
Staatsschuldenzahlungskasse zu Belegung ihrer Rechnung Beurkundung über die erfolgte
Auszahlung des Kapitals beizubringen hat, bedarf es bei der Einlösung von Inhaber-
scheinen einer solchen Bescheinigung für das Kapital nicht.
S. 5.
Der in dem ersten Absatze des Art. 3 des Gesetzes weiter vorgesehene öffentliche
Aufruf an die unbekannten Besitzer der nicht zur Einlösung gebrachten gekündigten In-
haberscheine hat in denselben öffentlichen Blättern zu geschehen, in welchen nach §. 1 die
Kündigung der Kapitalien bekannt gemacht wird.
S. 6.
(Gesetz Art. 4.)
Ein Staatsgläubiger, welcher für einen zum Umlauf untanglich gewordenen In-
haberschein die Aushändigung einer neuen Schuldurkunde oder aus derselben Veranlassung
die Aushändigung neuer Zinsscheine wünscht, hat sich mit seinem Gesuche an die Staats-
schuldenzahlungskasse zu wenden, welche die ihr gegen Bescheinigung auszufolgenden Ur-
kunden in Absicht auf deren Aechtheit zu prüfen und mit ihrer Aeußerung hierüber der
ständischen Staatsschulden-Verwaltungsbehörde vorzulegen hat.
Von der letzteren ist sofort, wenn ein Anstand nicht obwaltet, gegen Einziehung
der ächt, aber zum Umlauf untauglich erfundenen Urkunden die Ausfertigung neuer auf
Kosten des Gläubigers einzuleiten.
Auf Verlangen der Gläubiger können für inscribirt gewesene Schuldscheine neue
Inhaberscheine derselben Art ausgefertigt werden; die Kosten der Anfertigung der neuen
Schuldscheine hat der Gläubiger zu ersetzen.
Der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde steht frei, für beschädigte oder inscribirt
gewesene Schuldscheine beim Einverständnisse des Gläubigers statt der Neuanfertigung
andere Schuldscheine desselben Schuldabschnitts (Lit A., B., C. u. s. w.) käuflich zu
erwerben; in diesem Falle hat der Gläubiger das bezahlte. Adio und die sonstigen Aus—
lagen (Provision, Macklergebühr, Porto u. s. w.) der Staatsschuldenzahlungskasse zu