Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Zinsleiste bekannt zu machen, daß dieselbe in Folge der Einlösung des Hauptschuldscheins 
kraftlos geworden sei. 
S. 4. 
Während bei der Einlösung von Namenscheinen und inseribirten Scheinen die 
Staatsschuldenzahlungskasse zu Belegung ihrer Rechnung Beurkundung über die erfolgte 
Auszahlung des Kapitals beizubringen hat, bedarf es bei der Einlösung von Inhaber- 
scheinen einer solchen Bescheinigung für das Kapital nicht. 
S. 5. 
Der in dem ersten Absatze des Art. 3 des Gesetzes weiter vorgesehene öffentliche 
Aufruf an die unbekannten Besitzer der nicht zur Einlösung gebrachten gekündigten In- 
haberscheine hat in denselben öffentlichen Blättern zu geschehen, in welchen nach §. 1 die 
Kündigung der Kapitalien bekannt gemacht wird. 
S. 6. 
(Gesetz Art. 4.) 
Ein Staatsgläubiger, welcher für einen zum Umlauf untanglich gewordenen In- 
haberschein die Aushändigung einer neuen Schuldurkunde oder aus derselben Veranlassung 
die Aushändigung neuer Zinsscheine wünscht, hat sich mit seinem Gesuche an die Staats- 
schuldenzahlungskasse zu wenden, welche die ihr gegen Bescheinigung auszufolgenden Ur- 
kunden in Absicht auf deren Aechtheit zu prüfen und mit ihrer Aeußerung hierüber der 
ständischen Staatsschulden-Verwaltungsbehörde vorzulegen hat. 
Von der letzteren ist sofort, wenn ein Anstand nicht obwaltet, gegen Einziehung 
der ächt, aber zum Umlauf untauglich erfundenen Urkunden die Ausfertigung neuer auf 
Kosten des Gläubigers einzuleiten. 
Auf Verlangen der Gläubiger können für inscribirt gewesene Schuldscheine neue 
Inhaberscheine derselben Art ausgefertigt werden; die Kosten der Anfertigung der neuen 
Schuldscheine hat der Gläubiger zu ersetzen. 
Der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde steht frei, für beschädigte oder inscribirt 
gewesene Schuldscheine beim Einverständnisse des Gläubigers statt der Neuanfertigung 
andere Schuldscheine desselben Schuldabschnitts (Lit A., B., C. u. s. w.) käuflich zu 
erwerben; in diesem Falle hat der Gläubiger das bezahlte. Adio und die sonstigen Aus— 
lagen (Provision, Macklergebühr, Porto u. s. w.) der Staatsschuldenzahlungskasse zu 
  
 
	        
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