Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Artikel  III.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  bei  der  Besetzung  der  Stellen
der  im  Gebiete  des  Großherzogthums  zu  stationirenden  unteren  Beamten,  zu
welchen  insbesondere  Bahnwärter  und  Peichenstell  zu  rechnen  sind,  bei  sonst
gleicher  Anstellungsfähigkeit  und  Qualifikation  auf  die  Bewerbung  der  Großherzoglichen
  Unterthanen  vorzugsweise  Rücksicht  nehmen.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres
Heimathstaates  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  sie
angestellt  sind,  unterworfen.

Artikel  IV.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  einzelnen  zur  Jeit  zum  Berlin-Hamburger
Eisenbahnunternehmen  gehörigen  Bahnstrecken  wird  die  Großherzogliche  Regierung
nicht  in  Anspruch  nehmen,  dagegen  bedarf  ein  Verkauf  der  gedachten  Bahn  oder
einzelner  Strecken  derselben,  soweit  sie  auf  Mecklenburg-Schwerinschem  Gebiete
liegen,  an  einen  anderen  Käufer  als  das  Reich  der  Zustimmung  der  Großherzoglichen
  Regierung.

Artikel  WV.

Die  Bestimmungen  der  beiden  zwischen  Preußen,  Mecklenburg-Schwerin
und  Hamburg  bestehenden  Staatsverträge  vom  8.  November  1841,  die  Herstellung
  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  Berlin  und  Hamburg  am  rechten
Elbufer  betreffend,  und  die  Feststellung  der  Verhältnisse  der  Hamburg-Bergedorfer
Eisenbahn  betreffend,  bleiben  nebst  sämmtlichen  dazu  ergangenen  Schlußprotokollen,
Separatabkommen  und  Nachtragsvereinbarungen  insoweit  in  Kraft,  als  denselben
nicht  die  Bestimmungen  dieses  Vertrages  und  die  im  oben  erwähnten  Vertrage
vom  heutigen  Tage,  betreffend  den  Uebergang  der  dem  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin
  an  dem  Berlin-Hamburger  Eisenbahnunternehmen  zustehenden
finanziellen  Betheiligung  auf  den  Preußischen  Staat,  getroffenen  Vereinbarungen
entgegenstehen.

Artikel  VI.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage
hervorgehenden  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  19.  Dezember  1883.

(L.  S.)  Reichardt.  (L.  S.)  M.  v.  Prollius.
(L.  S.)  Fleck.  (L.  S.)  E.  Ehlers.

(L.  S.)  Schmidt.

(I.  S.)  Kirchhoff.