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Königliche Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Hehörden und Beamten des Justizdepartements
zur Verhängung von Grdnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten.
Vom 27. September 1879.
Karl, von Gottes Gnaden König von Wirttemberg.
Nachdem Wir anläßlich des Inkrafttretens des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Januar 1877 eine Revision der das Justizdepartement betreffenden Bestim-
mungen Unserer Verordnung vom 13. Februar 1877, betreffend die Zuständigkeit der Be-
hörden und Beamten zu Verhäugung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen
Beamten (Reg. Blatt S. 14 ff.), für nothwendig erachtet haben, so verordnen und ver-
sügen Wir auf Grund des Art. 77 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg. Blatt
S. 211 ff.) und des Art. 28 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsver-
fassungsgesetze vom 24. Jannar 1879 (Reg. Blatt S. 3 ff.), sowie unter Bezugnahme auf
§. 2 Unserer Verordnung vom 20. Dezember 1876 (Reg. Blatt von 1877, S. 5 u. ff.)
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
8. 1.
An die Stelle des 8. 3 Ziff. 2 u. 3, und des 8. 4 Ziff. 1 der Verordnung vom
13. Februar 1877 treten folgende Sätze:
8. 3 Ziff. 2:
Das Plenum des Oberlandesgerichts gegen die Mitglieder, die Kanz-
leibeamten und die Unterbediensteten des Oberlandesgerichts und gegen das gesammte
Personal der nachgesetzten Stellen;
§. 3 Ziff. 3:
Das Plenum eines Landgerichts gegen die Kanzleibeamten und Unter-
bediensteten des Landgerichts und gegen das gesammte Personal der nachgesetzten
Stellen;
8. 4 Ziff. 1:
Die Senate des Oberlandesgerichts, die Kammern der
Landgerichte und diejenigen Amtsrichter, welchen dieallge-
meine Dienstaufsicht bei einem Amtsgerichte obliegt, sei es,