Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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gang der Anordnung der Zwangsvollstreckung, ohne weiteres Anrufen der Gläubiger 
abzuwarten und ohne zuvor den Schuldner zu hören, die Zwangsvollstreckung nach Maß- 
gabe der Artikel 7 ff. einzuleiten und gesetzlicher Ordnung gemäß durchzuführen. Der 
Vollstreckungsbehörde ist insbesondere untersagt, das Vollstreckungsverfahren in anderen 
als in den gesetzlich bestimmten Fällen einzustellen oder zu beschränken. 
8. 9. 
Handelt es sich im Falle des Konkurses um die Bestimmung der zum Verkauf 
zu bringenden Grundstücke durch die Vollstreckungsbehörde, so ist zu beachten, daß wäh- 
rend der Dauer des Konkurses ein Zwangsvollstreckungsverfahren nur hinsichtlich solcher 
Grundstücke zulässig ist, bezüglich welcher dem betreibenden Gläubiger ein Recht auf ab- 
gesonderte Befriedigung zusteht oder der Konkursverwalter die Zwangsvollstreckung 
betreibt, vorausgesetzt letzterenfalls, daß die Grundstücke dem Schuldner schon zur Zeit 
der Eröffnung des Konkurses gehörten. 
Zu Artikel 8 des Gesetzes. 
§. 10. 
Gleichzeitig mit der Answahl der zum Verkauf zu bringenden Grundstücke, wofern 
solche vom Vollstreckungsgericht der Vollstreckungsbehörde überlassen ist, jedenfalls binnen 
der Frist von zwei Wochen vom Eingang der Anordnung der Zwangsvollstreckung an, 
hat die Vollstreckungsbehörde einen Verwalter der ausgewählten Grundstücke zu bestellen. 
Der Vollstreckungsbehörde wird, unter Hinweisung auf die ihr aus einer dießfälligen 
Säumniß erwachsende Verantwortlichkeit, zur Pflicht gemacht, unverweilt nach der Be- 
stellung des Verwalters die Eintragung der Vollstreckungsverfügung, d. h. der 
Bestellung des namentlich zu bezeichnenden Verwalters für die zum Zwangsverkauf be- 
stimmten Grundstücke, in dem Unterpfandsbuch (Artikel 144 Abs. 2 des Pfandgesetzes) 
zu bewirken. 
8. 11. 
Dem Verwalter (Massekurator) liegt während der Dauer des Verfahrens die Ob- 
hut über die mit Beschlag belegten Grundstücke und die möglichste Nutzbarmachung 
derselben für die Gläubiger ob; er hat auf die Verwaltung den größten Fleiß zu ver- 
wenden. 
Der Verwalter ist insbesondere berechtigt, wie verpflichtet:
	        
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