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lars A Spalte 1—7 einzutragen. (Die spätere Ausfüllung der Spalte 8 bleibt vor-
behalten, vgl. unten §. 50).
Zu Artikel 12 des Gesetzes.
S. 19.
Zwischen der ersten und zweiten Bekanntmachung, welche auf ortsübliche Weise
und in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 überdieß auf dem weiteren dort bezeichneten
Wege erfolgt, muß wenigstens eine Woche in der Mitte liegen. Die Bekanntma-
chung ist jedenfalls auch am Rathhaus oder in Ermanglung eines solchen an dem für
obrigkeitliche Verhandlungen bestimmten Lokale des Orts, zu dessen Gemeindeverband das
Grundstück gehört, anzuschlagen. Die zweite Bekanntmachung ist möglichst kurz vor dem
Verkaufstermine zu erlassen. Der Vollstreckungsbehörde steht übrigens zu, etwa am Ver-
steigerungstermin selbst oder am Tage zuvor eine dritte Bekanntmachung durch den Aus-
rufer oder in anderer, den Ortsverhältnissen angemessener Weise zu erlassen, wenn sie
solches für das Zustandekommen eines günstigen Verkaufs als dienlich erachtet.
Eine Bekanntmachung an dem Wohnort des Schuldners, wenn solcher verschieden
ist von dem Orte, zu dessen Gemeindeverband das Grundstück gehört, beziehungsweise
von dem Sitze der Vollstreckungsbehörde, findet nicht statt.
§. 20.
In die Bekanntmachung (Abs. 1 und 2 des Art. 12 und Art. 16 Abs. 5) sind auf-
zunehmen:
a) Die Beschreibung der zum Verkauf bestimmten Liegenschaften nach Parzellen=
nummer, Lage, Meßgehalt, Kulturart u. s. w., bei Gebäuden insbesondere deren
Bauart und Bestimmung, beziehungsweise Benützungsweise (z. B. Wohnhaus, Gast-
haus, Oeconomiegebäude u. s. w.);
5) der Tag der Anordnung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht;
c) die Benennung des Verwalters;
4) der Ort (Art. 13) und die Zeit, (Tag und Stunde) der Aufstreichsverhandlung;
e) die Angabe, daß die Versteigerung im ersten oder im zweiten Verkaufstermin
erfolge, letzterenfalls die Mittheilung des Höchstgebots vom ersten Termin, be-
ziehungsweise daß in diesem kein Angebot erfolgt sei, sowie die Mittheilung des
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