Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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die Bestimmungen der Art. 10, 12—14, 15 Abs. 1—4 auch auf den zweiten Verkaufs- 
termin Anwendung finden. Von dem zweiten Termin sind auch die rechtzeitig beige- 
brachten Käufer besonders zu benachrichtigen. 
Bei dem Ergebniß des zweiten Aufstreichs hat es auch für die Realgläubiger sein 
Bewenden; ein Recht der Pfandgläubiger auf den Erwerb der ihnen verpfändeten Liegen- 
schaft durch ein Nachgebot besteht fortan nicht mehr. 
S. 34. 
Wenn weder bei der ersten, noch bei der zweiten Aufstreichsverhandlung ein An- 
gebot erfolgt und ein solches auch nicht in der Zwischenzeit innerhalb der zweiwöchigen 
Frist (Art. 16 Absatz 1 des Gesetzes) gemacht worden ist, so ist rücksichtlich des betreffen- 
den Grundstückes das angeordnete Zwangsvollstreckungsverfahren zu Ende. Dieß ist 
von der Vollstreckungsbehörde durch Beschluß zum Protokoll festzustellen. Der Schuld- 
ner und die Gläubiger sind hievon zu benachrichtigen. Die Vollstreckungsbehörde hat 
alsbald die Löschung des Eintrags der Vollstreckungsverfügung im Unterpfandsbuch zu be- 
wirken. Jedoch werden im Fall des Konkurses die Verwaltungs= und Veräuße- 
rungsbefugnisse des Konkursverwalters hiedurch nicht berührt. Ein wiederholtes Zwangs- 
vollstreckungsverfahren hinsichtlich derselben Grundstücke ist in allen Fällen nur auf 
Grund erneuter Anordnung des Vollstreckungosgerichtes (s. 3) 
zulässig. 
Zu Art. 18 des Gesetzes. 
. §.35. 
Der Zuschlagsbescheid, d. h. der Beschluß, daß ein im Wege der Zwangs- 
vollstreckung verkauftes Grundstück einer bestimmten Person als Ersteigerer endgültig 
zugewiesen (zugeschlagen) werde, ist in allen Fällen, auch wenn der Konkursverwalter 
allein bei der Versteigerung betheiligt war, von der Vollstreckungsbehörde 
zu ertheilen. Der Beschluß kann dem Versteigerungsprotokoll angehängt werden. 
§. 36. 
Der Zuschlag darf, vorbehältlich der Ausnahmen in den Artikeln 20, 21, dem- 
jenigen Meistbietenden, welcher nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 16 nicht 
mehr überboten werden kann, nicht verweigert werden, woferne das Verfahren an keinem 
gesetzlichen Mangel leidet.
	        
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