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Das Register ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen.
Für jede Zwangsvollstreckung ist ein neues Blatt zu beginnen; die hierauf bezüg-
lichen Einträge sind vom Registerführer je am Schlusse derselben zu beurkunden.
Im Falle der Bestellung eines Kommissärs (Artikel 3) hat dieser die Einträge zu
machen und zu beurkunden. Im Falle der Bestellung eines Hülfsbeamten können die
Einträge von diesem gemacht werden.
Das Jahresregister ist Behufs erleichterter Handhabung mit einem alphabetischen
Namensverzeichniß zu versehen, in welchem die Namen der Schuldner mit Verweisung
auf die sie betreffende Nummer und Blattzahl des Registers anzugeben sind.
Am Schlusse des Jahrs, erstmals am Schlusse des Jahes 1880, wird das Register
abgeschlossen; der Abschluß ist von der Vollstreckungsbehörde zu beurkunden. Das
abgeschlossene Register wird bei den Akten des betreffenden Jahrgangs (8. 60) in der
Gemeinderegistratur aufbewahrt.
Wenn in einer Gemeinde im Laufe eines Jahres ein Zwangsvollstreckungsverfahren
in unbewegliches Vermögen überhaupt nicht angefallen ist, so hat dieß am Schlusse des
Jahres die Vollstreckungsbehörde in einer besonders aufzunehmenden Urkunde zu bestätigen.
Diese Urkunde wird anstatt des Registers in der Registratur aufbewahrt.
8. 62.
Für Gemeinden, in welchen eine bedeutende Anzahl von Zwangsvollstreckungen in
unbewegliches Vermögen vorkommt, kann der die Dienstaufsicht führende Amtsrichter
des Bezirks im Fall des Bedürfnisses die Führung eines Terminkalenders anordnen,
in welchem die anberaumten Terminc, sowie die im Verfahren laufenden Fristen, letztere
je auf den Tag, an welchem sie ablaufen, mit Beifügung der erforderlichen Namen ein-
zutragen sind.
§. 63.
Den dienstaufsichtführenden Amtsrichtern liegt ob, die Handhabung des
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die ihnen
untergebenen Vollstreckungsbehörden zu überwachen, denselben die erforderlichen Er-
innerungen und Belehrungen und wegen etwaiger Verfehlungen die angemessenen Rügen
zu ertheilen.
Die Amtsrichter haben insbesondere bei den periodischen Prüfungen des Unterpfands-
wesens in den einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes auch je die seit der letzten Prüfung