Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Das Register ist mit fortlaufenden Blattzahlen zu versehen. 
Für jede Zwangsvollstreckung ist ein neues Blatt zu beginnen; die hierauf bezüg- 
lichen Einträge sind vom Registerführer je am Schlusse derselben zu beurkunden. 
Im Falle der Bestellung eines Kommissärs (Artikel 3) hat dieser die Einträge zu 
machen und zu beurkunden. Im Falle der Bestellung eines Hülfsbeamten können die 
Einträge von diesem gemacht werden. 
Das Jahresregister ist Behufs erleichterter Handhabung mit einem alphabetischen 
Namensverzeichniß zu versehen, in welchem die Namen der Schuldner mit Verweisung 
auf die sie betreffende Nummer und Blattzahl des Registers anzugeben sind. 
Am Schlusse des Jahrs, erstmals am Schlusse des Jahes 1880, wird das Register 
abgeschlossen; der Abschluß ist von der Vollstreckungsbehörde zu beurkunden. Das 
abgeschlossene Register wird bei den Akten des betreffenden Jahrgangs (8. 60) in der 
Gemeinderegistratur aufbewahrt. 
Wenn in einer Gemeinde im Laufe eines Jahres ein Zwangsvollstreckungsverfahren 
in unbewegliches Vermögen überhaupt nicht angefallen ist, so hat dieß am Schlusse des 
Jahres die Vollstreckungsbehörde in einer besonders aufzunehmenden Urkunde zu bestätigen. 
Diese Urkunde wird anstatt des Registers in der Registratur aufbewahrt. 
8. 62. 
Für Gemeinden, in welchen eine bedeutende Anzahl von Zwangsvollstreckungen in 
unbewegliches Vermögen vorkommt, kann der die Dienstaufsicht führende Amtsrichter 
des Bezirks im Fall des Bedürfnisses die Führung eines Terminkalenders anordnen, 
in welchem die anberaumten Terminc, sowie die im Verfahren laufenden Fristen, letztere 
je auf den Tag, an welchem sie ablaufen, mit Beifügung der erforderlichen Namen ein- 
zutragen sind. 
§. 63. 
Den dienstaufsichtführenden Amtsrichtern liegt ob, die Handhabung des 
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die ihnen 
untergebenen Vollstreckungsbehörden zu überwachen, denselben die erforderlichen Er- 
innerungen und Belehrungen und wegen etwaiger Verfehlungen die angemessenen Rügen 
zu ertheilen. 
Die Amtsrichter haben insbesondere bei den periodischen Prüfungen des Unterpfands- 
wesens in den einzelnen Gemeinden ihres Bezirkes auch je die seit der letzten Prüfung
	        
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