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8. 1.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so darf die Beerdigung
nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft bei dem Land-
gericht oder des Amtsrichters erfolgen.
In den vorstehend bezeichneten Fällen hat der Ortsvorsteher oder der an Stelle
des Ortsvorstehers mit der Verwaltung der Polizei betraute Gemeindebeamte un-
verzüglich an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder an das Amtsgericht nach
Maßgabe der im Nachfolgenden enthaltenen näheren Bestimmungen Anzeige von dem
Vorgang zu erstatten.
S. 2.
Wenn nach Ansicht des zur Anzeige verpflichteten Beamten Grund zur Vermuthung
vorliegt, daß der Tod der Person durch vorsätzliche oder fahrlässige Verschuldung eines
Anderen herbeigeführt worden sei, so ist die Anzeige jedenfalls an die Staatsanwalt-
schaft bei dem Landgericht zu erstatten. Waltet jedoch Gefahr im Verzuge ob, weil
die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich erscheint,
so ist gleichzeitig mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft auch an das Amtsgericht
zu berichten.
S. 3.
Wenn nach Ansicht des zur Anzeige verpflichteten Gemeindebeamten der Verdacht
einer strafbaren Handlung nicht vorliegt, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft bei
dem Landgericht oder an das Amtsgericht zu erstatten, je nachdem die eine oder die
andere Behörde schneller erreichbar ist. Wenn die Staatsanwaltschaft und das Amts-
gericht den gleichen Sitz haben, muß die Anzeige an die Staatsanwaltschaft gerichtet
werden.
8. 4.
Die Anzeige soll Alles enthalten, was über den Vorgang bekannt geworden und für
die Prüfung der Frage, ob eine strafbare Handlung angezeigt sei oder ein Selbstmord
oder ein reiner Unglücksfall vorliege, von Erheblichkeit ist.
S. 5.
Der zur Anzeige verpflichtete Beamte hat zugleich die geeigneten Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache, insbesondere durch Veränderungen an der Leiche,