Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

457 
8. 1. 
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes 
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so darf die Beerdigung 
nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gericht oder des Amtsrichters erfolgen. 
In den vorstehend bezeichneten Fällen hat der Ortsvorsteher oder der an Stelle 
des Ortsvorstehers mit der Verwaltung der Polizei betraute Gemeindebeamte un- 
verzüglich an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht oder an das Amtsgericht nach 
Maßgabe der im Nachfolgenden enthaltenen näheren Bestimmungen Anzeige von dem 
Vorgang zu erstatten. 
S. 2. 
Wenn nach Ansicht des zur Anzeige verpflichteten Beamten Grund zur Vermuthung 
vorliegt, daß der Tod der Person durch vorsätzliche oder fahrlässige Verschuldung eines 
Anderen herbeigeführt worden sei, so ist die Anzeige jedenfalls an die Staatsanwalt- 
schaft bei dem Landgericht zu erstatten. Waltet jedoch Gefahr im Verzuge ob, weil 
die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich erscheint, 
so ist gleichzeitig mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft auch an das Amtsgericht 
zu berichten. 
S. 3. 
Wenn nach Ansicht des zur Anzeige verpflichteten Gemeindebeamten der Verdacht 
einer strafbaren Handlung nicht vorliegt, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft bei 
dem Landgericht oder an das Amtsgericht zu erstatten, je nachdem die eine oder die 
andere Behörde schneller erreichbar ist. Wenn die Staatsanwaltschaft und das Amts- 
gericht den gleichen Sitz haben, muß die Anzeige an die Staatsanwaltschaft gerichtet 
werden. 
8. 4. 
Die Anzeige soll Alles enthalten, was über den Vorgang bekannt geworden und für 
die Prüfung der Frage, ob eine strafbare Handlung angezeigt sei oder ein Selbstmord 
oder ein reiner Unglücksfall vorliege, von Erheblichkeit ist. 
S. 5. 
Der zur Anzeige verpflichtete Beamte hat zugleich die geeigneten Anordnungen zu 
treffen, um die Verdunkelung der Sache, insbesondere durch Veränderungen an der Leiche,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.