Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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IV.  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen
  oder  gedruckten  z2c.  Mittheilungen  benützt  werden.

V.  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt
beziehungsweise  an  den  bestellenden  Postbediensteten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch
  durch  den  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden.

S.  5.
Mehrere  Packete  zu  einer  Begleitadresse.

I.  Mehr  als  drei  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.  Auch  ist
es  nicht  zulässig,  Packete  mit  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe  mittelst  einer
Begleitadresse  zu  versenden.  6

II.  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,  so  muß  auf
derselben  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

III.  Zu  einer  und  derselben  Begleitadresse  dürfen  weder  mehrere  Packete,  auf
denen  Postnachnahme  haftet,  noch  Packete  mit  und  Packete  ohne  Postnachnahme,
gehören;  jedes  Nachnahmepacket  muß  vielmehr  von  einer  besonderen  Post-Packetadresse
begleitet  sein.

S.  6.
Aufschrift  der  Packete.

I.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der  Begleitadresse
enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt  werden
kann.  Zur  Aufschrift  gehört  auch,  daß  im  Falle  der  Frankirung  der  Vermerk  „frei“  2c.
und  im  Falle  des  Verlangens  der  Eilbestellung  der  Vermerk  „durch  Eilboten“  rc.  angegeben
  wird.  Nachnahmepackete  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerk

„Nachnahme  von  .  ..  .  ...  "  (unter  Angabe  der  Marksumme  in  Zahlen
und  Buchstaben,  der  Pfennigsumme  in  Zahlen)
versehen  sein,  und  unmittelbar  darunter  die  genaue  Bezeichnung  der  einliefernden  Behörde
oder  Firma,  bezw.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  —  in  größeren  Städten  auch  die
Wohnung  —  des  Absenders  in  deutlicher  Form  enthalten.

II.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der
Umhüllung  oder  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar
darauf  befestigten  Papier  2c.  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für
die  Aufschrift  eine  haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  son-