Geseh--und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
5“ Stück vom Jahre 1842.
9.) Verordnung,
das Fortbestehen der Oberrechnungsdeputation unter der veränderten Benennung:
Oberrechnungskammer, ingleichen deren künftige Zusammensetzung betreffend;
vom 15ten Februar 1842.
Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen,
—
Da, nach Eintritt der Wirksamkeit Unserer verantwortlichen Ministerien und der seit—
dem Statt gefundenen Umgestaltung aller frühern Landesbehörden, die Zuordnung besonde-
rer deputirter Mitglieder zur Oberrechnungsdeputation nicht weiter für zweckentsprechend an-
gesehen werden kann, so finden Wir Uns bewogen, die dermalen noch aus andern Ministerien
zu selbiger deputirten Mitglieder vom #sten März dieses Jahres ab von der fernern Ge-
schäftstheilnahme bei der Oberrechnungsveputation zu entbinden, letztere aber von der näm-
lichen Zeit an unter dem veränderten Namen
Oberrechnungskammer,
in unmittelbarer Unterordnung unter das Gesammtministerium, fortbestehen zu lassen und
deren Zusammensetzung, außer dem Directorio, lediglich auf Zwei besondere Oberrechnungs-
räthe, neben dem erforderlichen bisherigen Rechnungspersonal, einzuschränken.
1842. 10