Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bekanntmachung. 
Den Landwirthschaftsschulen zu Weilburg und zu Dahme (Preußen), sowie 
der Städtischen Handelsschule zu Marktbreit (Bayern) ist provisorisch gestattet 
worden, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-frei- 
willigen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund ei- 
nes von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs- 
kommissars abzuhaltende Entlassungsprüfung bestanden haben. 
Berlin, den 24. September 1879. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
Berichtigung. 
In dem 8g. 26 der Verfügung des Justizministeriums zur Vollziehung des Gesetzes vom 18. August 
1879, betreffend die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, vom 1. Oltober 1879, Reg. Blatt 
S. 433 Zeile 2 muß es statt: „bestimmt gemachte“ heißen: „bekannt gemachte“. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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