Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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wird hiemit in Ergänzung des §. 1 der Ministerialverfügung vom 8. August d. J. 
(Reg. Blatt S. 149) bis auf Weiteres verfügt: 
Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh aus der Schweiz ist nur dann zu ge- 
statten, wenn durch amtliches Zeugniß der mindestens dreißigtägige Aufenthalt der 
ein= oder durchzuführenden Thiere an einem seuchefreien Orte in der Schweiz nach- 
gewiesen ist. 
Stuttgart den 12. November 1879. 
Sick. 
gekanntmachung des Ministeriumo des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit 
an die A. H. Werner'sche Rinderheilanstalt zu Ludwigsburg. 
Vom 7. November 1879. 
Nachdem Seine Königliche Majestät vermöge höchster Entschließung vom 6. No- 
vember d. J. der A. H. Werner'schen Kinderheilanstalt zu Ludwigsburg auf Grund 
der vorgelegten Statuten die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen haben, wird dies 
hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 7. November 1879. · 
Sick. 
Bekauntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anerkennung der juristischen Persön- 
lichkeit der Umer Beamten Wittwen- und Waisen-Kasse. Vom 14. November 1879. 
Vermöge höchster Entschließung vom 13. November d. J. haben Seine Königliche 
Majestät unter Genehmigung der vorgelegten neuen Statuten, jedoch unter Vorbehalt 
der während der rechtlichen Geltung der bisherigen Statuten entstandenen Rechte Dritter, 
die juristische Persönlichkeit des unter dem Namen Ulmer Beamten Wittwen- 
und Waisen -Kasse bestehenden Unterstützungsvereins in Ulm gnädigst anzuerkennen 
geruht. 
Stuttgart den 14. November 1879. 
Sick.
	        
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