Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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8. 9. 
Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer. 
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbs 
mäßig befördern, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von der 
Absendern solche zum Nachweis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem 
Expeditionsstempel zu versehen (§. 18). Bei dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmel- 
descheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich da- 
rauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften, 
entspricht. Wenn hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunfts= und Bestim- 
mungslandes der Anmeldeschein dem Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht, 
so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Uebereinstim-, 
mung zwischen beiden erfüllt. 
Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat 
der Waarenführer vor der Beförderung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf un- 
richtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen. 
8. 10. 
Prüsung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen. 
Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befug- 
niß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der 
Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und 
bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach 
den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zu- 
widerhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der Anmeldungen zur An- 
zeige zu bringen (§. 17 des Gesetzes). 
§. 11. 
Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die nach 
den gollgesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen 
(§. 28 des Vereinszollgesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrs- 
statistik vorgeschriebenen Angaben zu erstrecken. 
Insbesondere ist bei den zum Zweck der Eingangsverzollung vorzunehmenden spezi- 
ellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau 
 
	        
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