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8. 9.
Prüfung der Anmeldescheine durch die Waarenführer.
Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbs
mäßig befördern, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von der
Absendern solche zum Nachweis der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem
Expeditionsstempel zu versehen (§. 18). Bei dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmel-
descheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich da-
rauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften,
entspricht. Wenn hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunfts= und Bestim-
mungslandes der Anmeldeschein dem Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht,
so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 des Gesetzes hinsichtlich der Uebereinstim-,
mung zwischen beiden erfüllt.
Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat
der Waarenführer vor der Beförderung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf un-
richtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen.
8. 10.
Prüsung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen.
Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befug-
niß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der
Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und
bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach
den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zu-
widerhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der Anmeldungen zur An-
zeige zu bringen (§. 17 des Gesetzes).
§. 11.
Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die nach
den gollgesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen
(§. 28 des Vereinszollgesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrs-
statistik vorgeschriebenen Angaben zu erstrecken.
Insbesondere ist bei den zum Zweck der Eingangsverzollung vorzunehmenden spezi-
ellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau