Von gezogenen Wechseln. (Art. 4.) 11
b. Willens-Außerung. In Ansehung der Form des gezogenen
Wechsels im Allgemeinen ist wesentlich die Fassung als Aufforderung, Anweisung
oder Befehl (VII. 194). Auf den Wortlaut des Textes bezieht sich
von den wesentlichen Erfordernissen nur Eines; es darf das Wort „Wechsel“
nicht fehlen, wobei freilich, wenn die Urkunde sich nicht mit dem einfachen
Worte „Wechsel“, sondern mit einem aus diesem zusammengesetzten Ausdrucke
(Wechsel-Brief) bezeichnet, es bedenklich sein mag, bloß deshalb ihr die
Wechselkraft abzusprechen; jedenfalls ist ein, zwei wesentlich verschiedene Rechtskräfte
zusammenfassendes Wort (Wechsel-Anweisung) unstatthaft (XVII. 209),
und vollends wirkungslos das bloße Versprechen der Zahlung „nach Wechsel-Recht“
(II. 147). Im Übrigen ist den Beteiligten anheimgegeben, wie sie
den Wortlaut gestalten wollen, sofern nur alle materiell notwendigen Angaben
in die Erklärung aufgenommen sind, bezw. mit genügender Sicherheit aus
dem gewählten Ausdrucke oder aus dem übrigen Inhalte des Wechsels hervorgehen
(I. 107. II. 147. 151. 362. XI. 170. XII. 257) und der Wortlaut
im Allgemeinen einen verständigen Sinn giebt. Richterliche Interpretation
eines Wechselversprechens, das seinem Wortlaute nach irgend eine verschiedene
Deutung zuzulassen scheint, ist selbstredend hiermit, sobald nur die Auslegung
zu einem sicheren Ergebnisse führt, nicht ausgeschlossen, auch werden bloße
prachliche Ungenauigkeiten für bedeutungslos zu halten sein, aber ganz sinnlose
Erklärungen werden durch die bloße, auf Schaffung eines Wechsels gerichtete
Absicht der Kontrahenten nicht zu Wechseln (XIX. 16. XXIV. 275). Alles
Wesentliche muß eben durch die Schrift selbst mit hinreichender Sicherheit
ausgedrückt, für Jedermann aus dem Wechsel selbst erkennbar sein, alles also,
was Verfalltag und Summe ungewiß oder unbestimmt, von Bedingungen
sie abhäugig macht, entzieht dem Wechsel die Gültigkeit (Striethorst Archiv
Bd. 34. S. 46. Arch. f. WR. 10. S. 200). Darum kommen auch einesteils
bloße Vermutungen nicht in Betracht, denn daneben bleiben immer Zweifel,
deren Vorhandensein mit dem Wesen des Wechsels als eines Formalaktes
unverträglich ist; andernteils ist nicht statthaft ein Zurückgehen auf die etwa
von den Interessenten bei der Ausstellung nebenher getroffenen Vereinbarungen
oder auf sonstige, zur Ermittelung des Willens derselben geeignete Umstände
(I. 55. III. S. V. 100. VI. 121. VII. 221. X. 23. XI. 213. XIV. 203). Bei
Wechseln gilt der disponierende Wille jedes Beteiligten, auch des Kaufmannes
(Art. 2. HGB.) nur dann und iusoweit, als er einen, allen bestehenden
Formvorschriften entsprechenden Ausdruck gefunden hat (XII. 179. 207), und
zwar so, daß dies weder durch ein Geständnis, noch durch einen nebenher
oder später algeschlossenen, wennschon civilrechtlich gültigen Anerkennungsvertrag
ersetzt werden kann; letzterer mag wohl Demjenigen, mit welchem er
geschlossen worden, Rechte geben; eine eigentliche Wechsel-Verbindlichkeit,
eine wechselmäßige Succession der Regressaten als solche in die durch