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der Staatsanwaltschaft außerordentliche Sitzungen des Schwurgerichts anordnen. Derselbe
ist auch ermächtigt, Sitzungen ausfallen zu lassen, wenn die Staatsanwaltschaft darauf
anträgt und die Angeklagten nicht verhaftet sind oder sich mit dem Aufschub ausdrücklich
einverstanden erklären.
Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt nach Anhörung der Staatsanwalt-
schaft den Tag der Eröffnung der Sitzungen.
Art. 12.
Die Schwurgerichte sind auch ferner zuständig für die durch die Presse begangenen
Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme der in den 8§. 18, 28 des Reichs-Preßgesetzes
vom 7. Mai 1874 bedrohten Vergehen sowie derjenigen Fälle, in welchen die Verfolgung
nur auf Antrag eintritt.
Art. 13.
Die Bildung von Strafkammern bei einzelnen Amtsgerichten, die Zusammenlegung
mehrerer Landgerichtsbezirke zu einem Schwurgerichtsbezirke und die Bildung von Kam-
mern für Handelssachen bei einzelnen Landgerichten kann in Anwendung der durch das
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz (8§. 78, 99, 100) der Landesjustizverwaltung vorbehal-
tenen Befugnisse im Wege Königlicher Verordnung erfolgen.
Oberlandesgericht.
Art. 14.
An die Stelle des Obertribunals tritt das Oberlandesgericht.
Art. 15.
Auf das Oberlandesgericht gehen alle diejenigen Obliegenheiten über, welche außer-
halb des Gebiets der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit zur Zuständigkeit des Ober-
tribunals gehören.
Art. 16.
Allgemeine Dienstangelegenheiten werden im Plenum des Oberlandesgerichts erle-
digt, zu welchem alle ständigen Gerichtsmitglieder gehören und, sofern es sich um die Er-
stattung von Gutachten über Gegenstände der Gesetzgebung oder der Verordnung handelt,
auch die etwaigen Hülfsrichter (§. 122 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes) beizu-
ziehen sind.