Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

5. In 
II. 
VII. 
VIII. 
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nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
Drucksachen, welche den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
oder unfrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung. 
§. 17 „Waarenproben“ erhalten die Absätze II, VII und VIII folgende Fassung: 
Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen, 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung 
kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte 
Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer 
Mark nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet 
werden. 
Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un- 
frankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werth haben, oder 
deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssig- 
keiten, Gegenstände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe und 
dergl. gelangen nicht zur Absendung. 
6. In §. 18 „Postanweisungen“ ist in Absatz 1 das Wort „dreihundert“ auf „vierhundert" 
und in Absatz V die Ziffer „300“ auf „400“ abzuändern. 
7. Der Absatz XIII des §. 20 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ erhält 
folgende Fassung: 
XIII. 
Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag und dessen Anlage nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung nach einem innerhalb des deutschen Reichs 
belegenen Orte weitergesandt werde. Dieses Verlangen ist unter genauer Bezeich- 
nung des anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf 
der Rückseite des Postauftrags-Formulars auszudrücken. Eine solche Weitersendung 
findet kostenfrei statt. Dieselbe geschieht unverzüglich und zwar mittelst Einschreib- 
briefs an den neuen Empfänger. 
8. In §. 20 a „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ (Reg. Blatt von 1877 
S. 103—100) treten folgende Aenderungen ein: 
a) Im I. Absatz ist der zweite Satz zu streichen. 
b) In Absatz V ist an Stelle des Wortes „Einschreibsendungen“ zu setzen: 
„Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 300 Mark.“
	        
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