Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Hienach haben beizutragen: 
das Grundeigenthum und die Gesalle, und zwar: 
a) das Grundeigeuthn . ...... .4,723,027-ä 
l))d1chfallc.................. 2,102-l!2 
—:·4,725,129--5 
die Gebäude ....... .1,999,093«-lä 
die Gewerbe . ....1999093»fä 
——·—d733315«-! 
Unter Berücksichtigung der Aenderungen beim Landes-Grund= und Gefäll- Kataster, 
worüber die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen 
nunmehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet 
sich pro 1. April 1879 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrag auf 197,890,690 fl. 6 kr. 
und das Gefällkataster auf. .. . . . . . 7,961 fl. 48 kr. 
107,808,651 fl. 54 kr. 
demnach die Staatssteuer für Beide je auf 100 fl. Reinertrag auf 26-¼4 39338.; 
nach den gemäß dem Gesetz vom 28. April 1873, betreffend die Grund-, Gebände- 
und Gewerbesteuer, hergestellten Katastern berechnet sich ferner auf Grund der Fest- 
stellungen der Katasterkommission 
b) das Gebändekataster nach dem Kapitalwerth aff I10765, 151,797 
und die Staatsstener auf je 1000 / Kapitalwerth zu. .. 1¼ 13,255 
c) das Gewerbekataster auf einen steuerbaren Betrag vo 67,422,905. 
und die Staatssteuer auf je 100.4 steuerbaren Betrag zu. 2•4¼ 96,505 
die hienach pro 1879.80 auf die einzelnen Oberamtsbezirke entfallende Jahressteuer, deren 
Repartition bezüglich der Grund= und Gefällsteuer von dem Steuerkollegium, hinsichtlich 
der Gebäude= und Gewerbesteuer durch die Katasterkommission vorgenommen worden ist, 
ist in der Beilage ersichtlich. 
Bezüglich der Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen werden die K. Oberämter 
angewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte #c. unter 
Zugrundlegung des Landeskatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unter-
	        
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