Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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S. 4. 
Der Auswanderungs-Agent wird nur für die Beförderung über einen bestimmten 
Seeplatz und vermittelst eines bestimmten Auswanderungs-Unternehmers ermächtigt. 
Für die richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver- 
pflichtung hat der Auswanderungs-Agent eine Caution in dem nach den obwaltenden 
Verhältnissen festzusetzenden Betrag durch Verpfändung von Schuld-Verschreibungen des 
Reichs oder eines deutschen Bundesstaats zu leisten. 
Die Ermächtigung des Unteragenten berechtigt denselben nur zum Geschäftsbetrieb 
innerhalb des Bezirks jenes Oberamts, welches die Ermächtigung ertheilt hat, und inner- 
halb der Befugnisse des Auswanderungs-Agenten. 
S. 5. 
Die Ermächtigungen sowohl der Auswanderungs-Agenten als der Unteragenten sind 
jederzeit widerruflich. Dieselben werden insbesondere dann zurückgezogen, wenn die Ge- 
schäftsführung derselben zu gegründeten Ausstellungen Anlaß gibt. 
Die Ermächtigung tritt von selbst außer Wirksamkeit, wenn dem Auswanderungs- 
Agenten die Bevollmächtigung des Auswanderungs-Unternehmers beziehungsweise dem 
Unteragenten diejenige des Auswanderungs-Agenten entzogen oder in irgend einem Punkte 
ohne zuvor eingeholte Genehmigung der für die Ermächtigung zuständigen Behörde ge- 
ändert wird, deßgleichen, wenn dem Auswanderungs-Unternehmer die Concession ent- 
zogen wird. 
In den Fällen des Abs. 2 hat der Auswanderungs-Agent sofort dem Ministerium 
des Innern, der Unteragent dem zuständigen Oberamt Anzeige zu erstatten. 
S. 6. 
Die Beförderungs-Verträge müssen schriftlich in deutscher Sprache ausgefertigt und 
den Auswanderern im Original und leserlicher Ausfertigung, mit der Unterschrift des 
Auswanderungs-Agenten versehen, ausgehändigt werden. 
Ein Duplikat jedes Vertrags muß von dem Auswanderungs-Agenten oder dem 
Unteragenten sorgfältig aufbewahrt und der Polizei-Behörde auf Verlangen jeder Zeit 
zur Einsicht vorgelegt werden. 
Die Vertrags-Formularien, welche für jeden einzelnen Seeplatz soweit thunlich in
	        
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