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geben; die Genehmigung von Abweichungen von bestehenden Normen und Vorschriften
im einzelnen Fall.
2) Aenderungen in der Organisation der verschiedenen Dienstzweige der Verkehrs-
anstalten, insbesondere Errichtung und Aufhebung von Aemtern und Stellen, von Eisen-
bahnstationen, Post= und Telegraphenanstalten.
3) Die Entscheidung über Kompetenzkonflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Direktivbehörden (§. 7); sowie von Beschwerden gegen dieselben.
4) Die Beziehungen der Verkehrsanstalten zum deutschen Reich und zu den Reichs-
behörden, sowie zu auswärtigen Staaten; die Ausübung der den Landesaufsichtsbehörden
vom Reiche überwiesenen Befugnisse; dauernde Vereinbarungen mit andern Eisenbahn=
Post= und Telegraphenverwaltungen, bei welchen es sich nicht blos um die Anwendung
bestehender Vorschriften oder allgemeiner Verwaltungsgrundsätze handelt.
5) Die Feststellung der Etats; die Genehmigung von Abweichungen von den ver-
abschiedeten Etats und von Ueberschreitungen derselben; Activ= und Passivanweisungen
auf Rechnung des Staatsgrundstocks.
6) Anordnungen in Bezug auf die Statistik der einzelnen Verkehrszweige.
7) Die Aufstellung der Normen für die Aufnahme und den Befähigungsnachweis
von Dienstaspiranten, sowie die obere Leitung der Prüfungen für den Dienst der Ver-
kehrsanstalten.
8) Die Anstellung, Versetzung, Beförderung, Quiescirung, Pensionirung und Ent-
lassung der bei den Verkehrsanstalten auf Lebenszeit oder auf vierteljährige Kündigung
angestellten Beamten (Beilage I. und II. des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876); die
Einsetzung und Vorrückung dieser Beamten in die etatmäßigen Gehalte; die Regulirung
ihrer Nebenbezüge; die Bewilligung von Zulagen, Belohnungen und Gratifkkationen, sowie
nicht regulativmäßiger Nebenbezüge an dieselben; die Bestellung von Kollegial= und Kanz-
leihilfsarbeitern bei den Directivbehörden; die Ermächtigung der Vorstände und Mitglieder
der Directivbehörden zu Dienstreisen außerhalb Landes, mit Ausnahme der in §. 2 Ab-
satz 3 des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 vorgesehenen Fälle; die Genehmigung
der Diäten= und Reisekostenrechnungen der Vorstände der Directivbehörden.
9) Die Feststellung der Normen über die Dienstverhältnisse der bei den Verkehrs-
anstalten auf jederzeitigen Widerruf angestellten oder unständig verwendeten Bediensteten,