Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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dampfschifffahrt) für die unmittelbare Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der dem 
erkehr übergebenen Eisenbahnen (einschließlich des Eisenbahntelegraphendienstes und des 
elektrischen Signaldienstes) und der Bodenseedampfschifffahrt; ferner des Neubaues von 
Eisenbahnen, sowie von Bauten an den im Betrieb befindlichen Bahnen; der Verwal- 
tung des für Betriebszwecke bestimmten Staatseigenthums; der Unterhaltung der sämmt- 
lichen für Zwecke des Eisenbahn= und Dampsschifffahrtsbetriebs bestimmten Baulichkeiten 
n Einrichtungen; endlich für die Verwaltung der Eisenbahnpolizei, auch auf Privat- 
ahnen. 
II. Die Generaldirektion der Posten und Telegraphen für die unmittelbare 
eitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Posten und des Telegraphendienstes für 
den öffentlichen Verkehr, der Herstellung und Unterhaltung der für Post= und Tele- 
Kaphenzwecke erforderlichen Einrichtungen und der Verwaltung des für diese Zwecke 
lenenden Staatseigenthums. 
Die durch Unsere Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der 
verkehrsanstalten, vom 28. Juni 1875 (Regierungsblatt Seite 373) eingesetzte General- 
direktion der Verkehrsanstalten sowie die nach §. 6 dieser Verordnung gebildeten vier 
Sektionen derselben sind aufgehoben und die letzteren durch die unter I. u. II. genannten 
wei Direktivbehörden ersetzt. 
  
8. 8. 
Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen und die Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen bestehen je aus einem Präsidenten als erstem Vorstand und der erfor- 
erlichen Anzahl von rechtskundigen, administrativen und technischen Mitgliedern. 
Denselben werden Beamte zur unmittelbaren Ueberwachung des Betriebsdienstes, 
erner das erforderliche Personal für Kanzleizwecke und für Kassen= und Rechnungsfüh- 
zung, sowie die nöthigen Hilfsbureaux beigegeben. 
v Sie vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Verwaltung in allen Rechtshand- 
ungen und Rechtsstreitigkeiten. 
Sie üben die Aufsicht und Disciplin über das ihnen untergebene Personal und sind 
eugt, die zulässigen Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Beamten in der vollen 
etzlichen Höhe zu verhängen.
	        
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