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Der Präsident oder sein Stellvertreter hat, wenn er den Vorsitz führt, nur bei Stimmen-
sleichheit eine Stimme abzugeben.
Zu einem giltigen Kollegialbeschluß wird
a) bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen die Gegenwart eines Vorsitzenden
und von wenigstens fünf Mitgliedern, von welchen eines den rechtskundigen, zwei den
aodministrativen und zwei den technischen Mitgliedern angehören müssen,
b) bei der Generaldirektion der Posten und Telegraphen die Gegenwart eines Vor-
sitzenden und von wenigstens drei Mitgliedern, von welchen in der Regel eines rechts-
bundig sein soll, erfordert.
Dem Präsidenten steht die Befugniß zu, die Mitglieder auf ihr Ausuchen von der
Theilnahme an einzelnen Sitzungen zu dispensiren. Er kann auch andere Beamte des-
selben Verwaltungszweigs ohne Stimmrecht zu einzelnen Sitzungen der Direktivbehörde
oder zur Berathung einzelner Gegenstände beiziehen.
Bezzüglich der Sitzordnung und der Reihenfolge der Abstimmung finden die Be-
ummungen des §. 6 entsprechende Anwendung.
Die Abtheilungsvorstände nehmen ihren Platz nach dem Präsidenten und dem etwaigen
zweiten Vorstand der betreffenden Direktivbehörde.
Der Vorsitzende hat für die Ausfertigung und Vollziehung der gefaßten Beschlüsse
Sorge zu tragen; falls er glaubt, die Ausführung beanstanden zu sollen, so hat er sol-
ches dem Kollegium mitzutheilen und die Entschließung des Ministeriums über den
Gegenstand einzuholen. .
§.11.
Durch Verfügung des Ministeriums werden bei beiden Direktivbehörden nach Erfor-
derniß für einzelne Dienstzweige Abtheilungen je unter einem von Uns zu ernennenden
Tücheilungeworstn mit Feststellung ihres Geschäftskreises und Zuweisung des Personals
ebildet.
Die Vorstände der Abtheilungen üben bezüglich der Erledigung der denselben zuge-
wiesenen Geschäfte, sowie bezüglich der Verhängung von Ordnungsstrafen gegenüber den
er Abtheilung beigegebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten, sowie dem übrigen
erselben untergebenen Personal, wofern dasselbe eine Verfehlung im Dienste selbst in
unmittelbarer amtlicher Berührung mit dem Abtheilungsvorstand begeht, die Befugnisse
* Präsidenten (8. 9) als deren ständige Vertreter aus. ' 2