Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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WB. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
— 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 26. März 1881. 
Inhalt. 
Geset, betreffend die Erbschafts= und Schenkungssteuer. Vom 24. März 1881. — Allgemeines Sportelgesetz. Vom 
24. März 1881. 
  
Gesetz, betreffend die Erbschafts- und Schenkungestener. Vom 24. März 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Erbschaftssteuer. 
Art. 1. 
Die Erbschaftssteuer wird erhoben von dem Erwerbe 
a) von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen von Todeswegen. Den Schenk- 
ungen von Todeswegen werden solche Schenkungen unter Lebenden gleichgeachtet, 
deren Vollzug bis zum Ableben des Schenkgebers aufgeschoben ist, 
b) des Vermögens Verschollener bei dessen Ausfolge an die muthmaßlichen Erben, 
6) von Nutzungen aus Familienfideikommissen und Stammgütern, 
4) von Bezügen aus Familienstiftungen, welche in Folge Todesfalls auf den vermöge 
stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Erbfolgeordnung Berufenen übergehen.
	        
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